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AZAV-Wissen

Referenzauswahl

Referenzmaßnahmen bei der Maßnahmezulassung

Auch bekannt als: Referenzmaßnahmen, Stichprobenprüfung Maßnahmen, Referenzauswahl AZAV, Stichprobe Maßnahmezulassung

Kurz erklärt

Die Referenzauswahl ist ein Prüfverfahren, bei dem die fachkundige Stelle auf Antrag des Trägers nur eine repräsentative Stichprobe seiner Maßnahmen prüft und bei Erfolg alle beantragten Maßnahmen zulässt (§ 181 Abs. 3 SGB III, § 5 Abs. 3 AZAV). Sie gilt nur für Maßnahmen bis zu den B-DKS.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 181 Abs. 3 SGB III, § 5 Abs. 3 AZAV
Voraussetzung
Antrag des Trägers, Kosten nicht über B-DKS
Auswahl durch
fachkundige Stelle, unabhängig und repräsentativ
Wirkung
Zulassung aller beantragten Maßnahmen

Wie funktioniert die Referenzauswahl?

Nach § 181 Abs. 3 SGB III kann der Träger beantragen, dass die fachkundige Stelle eine von ihr bestimmte Referenzauswahl seiner Maßnahmen prüft. Die Auswahl muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beantragten Maßnahmen stehen. Erfüllen die geprüften Maßnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen, gilt die Zulassung für alle beantragten Maßnahmen.

§ 5 Abs. 3 AZAV präzisiert: Die Referenzauswahl beruht auf einer unabhängigen, repräsentativen Stichprobenauswahl der fachkundigen Stelle. Der Träger bestimmt also nicht selbst, welche Maßnahmen geprüft werden.

Die Referenzauswahl betrifft nur die Maßnahmezulassung. Die Trägerzulassung wird immer vollständig geprüft. Für Träger mit vielen ähnlichen Maßnahmen, etwa Modulen eines Baukastens, senkt sie den Prüfaufwand erheblich; für zugelassene Maßnahmebausteine sieht § 3 Abs. 8 AZAV zusätzlich vor, dass die Zulassung auch für eine daraus zusammengesetzte Maßnahme gilt.

Für welche Maßnahmen ist die Referenzauswahl möglich?

Die Referenzauswahl kann nur für Maßnahmen durchgeführt werden, deren Kosten die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Abs. 2 SGB III nicht übersteigen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AZAV). Diese Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit zweijährlich je Bildungs- oder Maßnahmeziel (§ 3 Abs. 2 AZAV).

Maßnahmen, die über den B-DKS kalkuliert sind, prüft die fachkundige Stelle einzeln. Liegt die Überschreitung über 25 Prozent, braucht die Zulassung zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur (§ 179 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Was passiert, wenn eine Referenzmaßnahme die Prüfung nicht besteht?

Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind (§ 181 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Fällt eine Referenzmaßnahme durch, trägt die Stichprobe die Zulassung der übrigen Maßnahmen also nicht. Die fachkundige Stelle kann das Verfahren einmalig für längstens drei Monate zur Nachbesserung aussetzen (§ 181 Abs. 4 SGB III).

Deshalb sollten alle Maßnahmen eines Antrags auf demselben Qualitätsniveau konzipiert sein. Eine schwache Maßnahme im Paket gefährdet die Zulassung der ganzen Gruppe.

Wie werden später neue Maßnahmen zugelassen?

Für Maßnahmen, die der Träger nach der Zulassung zusätzlich anbieten will, wird das Zulassungsverfahren nach § 181 Abs. 3 Satz 3 SGB III wieder eröffnet; die Referenzauswahl kann dabei erneut angewendet werden. Eine einmal durchgeführte Stichprobe deckt also keine künftigen Maßnahmen ab.

Auch die zugelassenen Maßnahmen haben eine begrenzte Laufzeit: Nach § 5 Abs. 4 AZAV soll die Zulassung auf längstens drei Jahre befristet werden, bei stabiler Arbeitsmarktlage auf höchstens fünf Jahre. Läuft ein Paket gemeinsam zugelassener Maßnahmen aus, kann für die Neuzulassung wieder eine Referenzauswahl beantragt werden, sofern die Kosten weiter unter den B-DKS liegen.

Welche Rolle spielt die Kalkulation bei der Referenzauswahl?

Da die Referenzauswahl an die B-DKS gebunden ist, ist die Kalkulation jeder Maßnahme der erste Prüfschritt. Bei Gruppenmaßnahmen ist grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmern zu Grunde zu legen (§ 3 Abs. 3 AZAV). Die fachkundige Stelle berücksichtigt bei der Angemessenheit der Kosten insbesondere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer Kalkulation.

Ändern sich die B-DKS, weil die Bundesagentur sie neu ermittelt, kann eine Maßnahme, die vorher darunter lag, darüber rutschen oder umgekehrt. Für neue Anträge ist daher immer die jeweils aktuell veröffentlichte Tabelle maßgeblich.

Häufige Fragen zu Referenzauswahl

Kann der Träger die Referenzmaßnahmen selbst auswählen?

Nein. Die Auswahl trifft die fachkundige Stelle als unabhängige, repräsentative Stichprobe (§ 5 Abs. 3 AZAV).

Wie viele Maßnahmen werden bei der Referenzauswahl geprüft?

Das Gesetz verlangt ein angemessenes Verhältnis zur Zahl der beantragten Maßnahmen, ohne eine Zahl festzulegen. Den Umfang bestimmt die fachkundige Stelle.

Ist die Referenzauswahl günstiger als die Einzelprüfung?

In der Regel ja, weil weniger Maßnahmen im Detail geprüft werden. Die genauen Kosten richten sich nach dem Abrechnungsverfahren der jeweiligen fachkundigen Stelle.

Gilt die Referenzauswahl auch für AVGS-Maßnahmen?

Ja, sofern es sich um zulassungspflichtige Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III handelt und ihre Kosten die durchschnittlichen Kostensätze nicht übersteigen.

Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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