AZAV-Wissen
Maßnahmezulassung
Auch bekannt als: AZAV-Maßnahmezulassung, Maßnahmezertifizierung, Kurszulassung, zugelassene Maßnahme
Die Maßnahmezulassung ist die Bestätigung einer fachkundigen Stelle, dass ein einzelnes Kursangebot eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, arbeitsmarktlich zweckmäßig ist und wirtschaftlich kalkuliert wurde (§ 179 SGB III). Erst dann ist es mit Gutschein förderfähig.
- Rechtsgrundlage
- §§ 179, 180 SGB III, §§ 3, 4 AZAV
- Gültigkeit
- in der Regel bis 3, höchstens 5 Jahre
- Kalkulationsbasis
- 12 Teilnehmer je Gruppe
- Zustimmung der BA
- ab mehr als 25 % über B-DKS
- Umschulungsdauer
- um ein Drittel verkürzt
Welche Maßnahmen brauchen eine Zulassung?
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die mit AVGS eingelöst werden (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III), brauchen eine Zulassung nach § 179 SGB III. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die mit Bildungsgutschein gefördert werden, brauchen eine Zulassung nach §§ 179 und 180 SGB III (§ 176 Abs. 2 SGB III). Voraussetzung ist immer eine gültige Trägerzulassung.
Was prüft die fachkundige Stelle?
Nach § 179 Abs. 1 SGB III muss die Maßnahme nach Inhalten, Methoden, Materialien und Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen und nach Lage des Arbeitsmarkts zweckmäßig sein. Sie muss angemessene Teilnahmebedingungen und eine ausreichende räumliche, personelle und technische Ausstattung bieten und wirtschaftlich und sparsam geplant sein. Die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf das beschränkt, was zum Erreichen des Ziels notwendig ist.
§ 3 Abs. 1 AZAV ergänzt: Ziele, Dauer und Inhalte müssen auf die Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maßnahmeziel hin konzipiert sein und aktuelle Entwicklungen des Arbeitsmarkts berücksichtigen. Braucht die Durchführung eine Berechtigung, ist sie vorzulegen (§ 3 Abs. 7 AZAV).
Was gilt zusätzlich für Weiterbildungsmaßnahmen?
Eine Weiterbildung muss berufliche Kenntnisse erhalten, erweitern oder anpassen, einen Abschluss vermitteln oder zu einer anderen Tätigkeit befähigen und mit einem Zeugnis über den Lehrstoff abschließen (§ 180 Abs. 2 SGB III). Ausgeschlossen sind überwiegend schulische oder nicht berufsbezogene Inhalte und Studiengänge, mit Ausnahmen für den Hauptschulabschluss und Grundkompetenzen (§ 180 Abs. 3 SGB III).
Eine Vollzeit-Umschulung muss gegenüber der Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt sein, außer bei besonderen persönlichen Gründen oder wenn Bundes- oder Landesrecht das nicht zulässt (§ 180 Abs. 4 SGB III). Bereitet die Maßnahme auf einen anerkannten Berufsabschluss vor, ist eine Bestätigung der zuständigen Stelle über die Eignung als Ausbildungsstätte nötig (§ 4 AZAV).
Wann sind die Kosten einer Maßnahme angemessen?
Die Kosten sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt sind und die Bundes-Durchschnittskostensätze nicht überschreiten, oder wenn die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht (§ 179 Abs. 2 SGB III). Als solche gelten etwa überdurchschnittlicher Personaleinsatz, besondere räumliche oder technische Ausstattung, besondere Inhalte, Barrierefreiheit oder eine begründet kleinere Gruppe (§ 3 Abs. 4 AZAV). Grundlage der Kalkulation ist eine Gruppe von zwölf Teilnehmern (§ 3 Abs. 3 AZAV). Bei mehr als 25 Prozent Überschreitung muss die Bundesagentur zustimmen.
Wie lange gilt eine Maßnahmezulassung?
Die Zulassung soll auf längstens drei Jahre befristet werden und kann auf längstens fünf Jahre befristet werden, wenn der Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat (§ 5 Abs. 4 AZAV). Neue Maßnahmen nach der Zulassung erfordern ein erneutes Verfahren (§ 181 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Die fachkundige Stelle kann auch Maßnahmebausteine zulassen, die zu individuellen Maßnahmen kombiniert werden (§ 3 Abs. 8 AZAV).
trägis führt jede Zulassung mit Maßnahmennummer, Fachbereich, fachkundiger Stelle, Gültigkeit und zugelassenem Preis direkt am Kurs. Den Kostensatz vergleicht trägis automatisch mit dem B-DKS. Die Finanzierung jeder Teilnahme rechnet trägis gegen den zugelassenen Betrag und zeigt eine Differenz sofort.
Mehr zu Teilnehmer und MaßnahmenHäufige Fragen zu Maßnahmezulassung
Muss jede neue Maßnahme zugelassen werden?
Ja. Für Maßnahmen, die nach der Zulassung neu angeboten werden, ist das Verfahren wieder zu eröffnen (§ 181 Abs. 3 Satz 3 SGB III), auch wenn eine Referenzauswahl genutzt wurde.
Darf eine Maßnahme teurer sein als der B-DKS?
Ja, wenn die Mehrkosten auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgehen. Liegen die Kosten mehr als 25 Prozent über dem Satz, braucht die Zulassung die Zustimmung der Bundesagentur (§ 179 Abs. 2 SGB III).
Darf eine Umschulung so lang sein wie die reguläre Ausbildung?
Nur ausnahmsweise, etwa wenn die Zielgruppe nur bei voller Dauer erfolgreich teilnehmen kann oder Bundes- oder Landesrecht keine Verkürzung zulässt (§ 180 Abs. 4 SGB III).
Kann eine Maßnahme im Ausland zugelassen werden?
Nur wenn die Durchführung im Ausland für das Maßnahmeziel besonders dienlich ist (§ 179 Abs. 3 SGB III).
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.