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AZAV-Leitfaden

AZAV-Maßnahmezulassung: Prüfung, Kalkulation und Laufzeit (2026)

Was eine Maßnahme braucht, um mit Bildungsgutschein oder AVGS förderfähig zu werden, und wie Sie die Kalkulation sicher durch die Prüfung bringen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Jede Maßnahme, die Sie mit Bildungsgutschein oder AVGS anbieten, braucht eine eigene Maßnahmezulassung durch eine fachkundige Stelle [1].
  • Voraussetzung ist eine gültige Trägerzulassung im passenden Fachbereich [1][7].
  • Geprüft wird, ob die Maßnahme Erfolg erwarten lässt, zum Arbeitsmarkt passt, gut ausgestattet und wirtschaftlich kalkuliert ist [2][5].
  • Maßstab für die Kosten sind die B-DKS. Wer mehr als 25 Prozent darüber liegt, braucht die Zustimmung der Bundesagentur [2].
  • Die Zulassung gilt in der Regel bis zu drei, höchstens fünf Jahre. Neue Maßnahmen brauchen ein neues Verfahren [4][7].
Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§§ 179 bis 181 SGB III, §§ 3 bis 5 AZAV
Kalkulationsbasis
12 Teilnehmer je Gruppe
Zustimmung der BA
ab mehr als 25 % über B-DKS
Laufzeit
soll bis 3, kann bis 5 Jahre
Umschulung
um mindestens ein Drittel verkürzt

Welche Maßnahmen brauchen eine Zulassung?

Zwei Arten von Maßnahmen müssen einzeln zugelassen werden [1]: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die mit AVGS eingelöst werden, nach § 179 SGB III, und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die mit Bildungsgutschein gefördert werden, nach den §§ 179 und 180 SGB III. Typische Beispiele sind ein Einzelcoaching auf der einen, eine Umschulung oder Teilqualifizierung auf der anderen Seite.

Die Maßnahmezulassung setzt eine gültige Trägerzulassung voraus. Für AVGS-Maßnahmen ist der Fachbereich 1 nötig, für Weiterbildungen der Fachbereich 4 [7].

Was prüft die fachkundige Stelle?

Ziele, Dauer und Inhalte müssen auf die Voraussetzungen der Zielgruppe zugeschnitten sein und aktuelle Entwicklungen am Arbeitsmarkt berücksichtigen [5]. Angemessen ist eine Dauer, die sich auf das zum Erreichen des Ziels Notwendige beschränkt [2].

Im Einzelnen ist eine Maßnahme nach § 179 Abs. 1 SGB III zuzulassen, wenn sie [2]:

  • nach Gestaltung der Inhalte, Methoden, Materialien und Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt,
  • nach der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist,
  • angemessene Teilnahmebedingungen bietet und räumlich, personell und technisch ausreichend ausgestattet ist,
  • nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, mit angemessenen Kosten und angemessener Dauer.

Was gilt zusätzlich für Weiterbildungen?

Eine Weiterbildung muss berufliche Kenntnisse erhalten, erweitern oder anpassen, einen beruflichen Abschluss vermitteln oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Sie schließt mit einem Zeugnis ab, das über den Lehrstoff Auskunft gibt [3]. Überwiegend schulische oder nicht berufsbezogene Inhalte sind ausgeschlossen, mit Ausnahmen etwa für den Hauptschulabschluss und Grundkompetenzen [3].

Eine Umschulung in Vollzeit muss gegenüber der regulären Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt sein, außer die Verkürzung ist aus Gründen der Zielgruppe oder nach Bundes- oder Landesrecht nicht möglich [3]. Bereitet die Maßnahme auf einen anerkannten Berufsabschluss vor, brauchen Sie die Bestätigung der zuständigen Stelle, etwa der Kammer, dass Sie als Ausbildungsstätte geeignet sind [6].

Wie kalkulieren Sie richtig?

Angemessen sind die Kosten, wenn sie sachgerecht ermittelt sind und die Bundes-Durchschnittskostensätze nicht überschreiten [2]. Bei Gruppenmaßnahmen rechnen Sie grundsätzlich mit zwölf Teilnehmern [5]. Der Kostensatz ergibt sich aus den Gesamtkosten geteilt durch die Unterrichtsstunden, je Teilnehmer; eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten [9]. Anteile beim Arbeitgeber, betriebliche Lernphasen und asynchrone Anteile zählen mit 60 Minuten [10]. Den passenden Satz je Beruf finden Sie in unserem B-DKS-Kostensucher; die Bundesagentur veröffentlicht die Tabellen alle zwei Jahre [5][8].

Ein Satz über dem B-DKS ist zulässig, wenn er auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgeht [2]. Die AZAV nennt als Beispiele einen überdurchschnittlichen Personaleinsatz, besondere räumliche oder technische Ausstattung, besondere Inhalte, Barrierefreiheit oder eine begründet kleinere Gruppe [5].

Liegen die Kosten mehr als 25 Prozent über dem B-DKS, darf die fachkundige Stelle nur mit Zustimmung der Bundesagentur zulassen [2]. Die Zustimmung soll von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse und dem Nachweis der Mehraufwendungen abhängen [5].

Wann ein Kostensatz welche Prüfung auslöst
KostensatzWas giltReferenzauswahl möglich
bis B-DKSKosten gelten als angemessen, wenn sachgerecht ermittelt [2]ja [7]
bis 25 % darüberMehrkosten müssen auf besondere Aufwendungen zurückgehen [2][5]nein, Einzelprüfung [7]
mehr als 25 % darüberzusätzlich Zustimmung der Bundesagentur [2]nein, Einzelprüfung [7]

Einzelprüfung oder Referenzauswahl?

Haben Sie mehrere Maßnahmen, können Sie eine Referenzauswahl beantragen: Die fachkundige Stelle prüft eine von ihr bestimmte, repräsentative Stichprobe, und die Zulassung gilt dann für alle beantragten Maßnahmen [4][7]. Das spart Prüfaufwand und damit Kosten.

Die Referenzauswahl ist nur für Maßnahmen möglich, deren Kosten den B-DKS nicht übersteigen [7]. Fällt eine geprüfte Maßnahme durch, trägt die Stichprobe die übrigen nicht. Ein Paket sollte deshalb durchgehend auf demselben Niveau konzipiert sein.

Bieten Sie viele ähnliche Kurse an, kann die fachkundige Stelle auch Maßnahmebausteine zulassen. Eine individuell zusammengesetzte Maßnahme aus zugelassenen Bausteinen gilt dann ebenfalls als zugelassen, wenn sie die Fördervoraussetzungen erfüllt [5].

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren folgt denselben Regeln wie die Trägerzulassung: Antrag mit allen nötigen Angaben und Nachweisen, Prüfung, schriftliche Entscheidung [4].

  1. Konzept schreiben

    Ziele, Zielgruppe, Dauer und Inhalte, abgestimmt auf die Voraussetzungen der Zielgruppe und den aktuellen Arbeitsmarkt [5].

  2. Kalkulieren

    Kostensatz je Unterrichtsstunde und Teilnehmer auf Basis von zwölf Teilnehmern, verglichen mit dem B-DKS des Bildungsziels [5][9].

  3. Berechtigungen beilegen

    Braucht die Durchführung eine Berechtigung oder Erlaubnis, legen Sie sie vor [5].

  4. Antrag stellen

    Bei Ihrer fachkundigen Stelle, einzeln oder mit Antrag auf Referenzauswahl [4]. Die Empfehlungen des Beirats nennen für Weiterbildungen unter anderem das Maßnahmekonzept, das methodische Konzept mit Dozenten und Vertretungsregeln, die Ausstattung und die Kalkulation; Eigenerklärungen ohne Nachweis reichen nicht [9].

  5. Zustimmung abwarten, falls nötig

    Bei mehr als 25 Prozent über dem B-DKS legt die fachkundige Stelle die Kalkulation der Bundesagentur zur Zustimmung vor, nicht der Träger selbst [2][11].

  6. Zulassung erhalten

    Die Entscheidung ergeht schriftlich [4]. Danach tragen Sie die Maßnahme in KURSNET ein, damit Teilnehmer und Vermittler sie finden.

  7. Kurzfragebogen beim ersten Gutschein

    Wird der erste Gutschein für die Maßnahme eingelöst, reichen Sie bei der Agentur den Kurzfragebogen mit Träger- und Maßnahmezertifikat ein. Beim Bildungsgutschein erkennen Sie damit die Bedingungen der Direktzahlung an [12]; beim AVGS teilt Ihnen der Operative Service die Maßnahmenummer mit [13].

Wie lange gilt die Zulassung?

Die Zulassung einer Maßnahme soll auf längstens drei Jahre befristet werden. Ist nicht zu erwarten, dass sich der Arbeitsmarkt wesentlich auf die Maßnahme auswirkt, kann sie bis zu fünf Jahre gelten [7].

Für Maßnahmen, die Sie nach der Zulassung neu anbieten, wird das Verfahren wieder eröffnet [4]. Ändern Sie die Durchführung einer zugelassenen Maßnahme, teilen Sie das der fachkundigen Stelle mit [7]. Und wichtig: Eine Maßnahmezulassung ist nur nutzbar, solange Ihre Trägerzulassung gilt.

So nimmt trägis Ihnen diese Arbeit ab

Nach der Zulassung beginnt die eigentliche Arbeit: Jede Teilnahme muss zum zugelassenen Kurs, zum zugelassenen Preis und zum Gutschein passen. trägis hält das zusammen.

  • Jede Zulassung mit Maßnahmennummer, Fachbereich, fachkundiger Stelle, Laufzeit und zugelassenem Preis direkt am Kurs.
  • Der zugelassene Kostensatz wird automatisch mit dem aktuellen B-DKS verglichen, mit Abweichung in Prozent.
  • Die Finanzierung jeder Teilnahme rechnet trägis gegen den zugelassenen Betrag und zeigt Differenzen sofort.
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Häufige Fragen

Muss jede neue Maßnahme einzeln zugelassen werden?

Für jede neue Maßnahme wird das Zulassungsverfahren wieder eröffnet (§ 181 Abs. 3 SGB III). Kosten die Maßnahmen nicht mehr als der B-DKS, kann eine Referenzauswahl den Prüfaufwand senken.

Darf eine Maßnahme teurer sein als der B-DKS?

Ja, wenn die Mehrkosten auf notwendige besondere Aufwendungen zurückgehen. Ab mehr als 25 Prozent über dem Satz muss die Bundesagentur zustimmen (§ 179 Abs. 2 SGB III).

Mit wie vielen Teilnehmern muss ich kalkulieren?

Bei Gruppenmaßnahmen grundsätzlich mit zwölf (§ 3 Abs. 3 AZAV). Eine kleinere Gruppe ist eine mögliche Begründung für höhere Kosten, wenn sie notwendig ist.

Kann ich eine Maßnahme ohne Trägerzulassung zulassen lassen?

Nein. Die Maßnahmezulassung setzt eine Trägerzulassung im passenden Fachbereich voraus (§ 176 Abs. 2 SGB III).

Wie lange ist eine Maßnahmezulassung gültig?

Sie soll auf höchstens drei Jahre befristet werden und kann bis zu fünf Jahre gelten, wenn der Arbeitsmarkt keine wesentlichen Auswirkungen erwarten lässt (§ 5 Abs. 4 AZAV).

Quellen

  1. § 176 SGB III, Grundsatz der Zulassung (gesetze-im-internet.de)
  2. § 179 SGB III, Maßnahmezulassung (gesetze-im-internet.de)
  3. § 180 SGB III, Ergänzende Anforderungen an Weiterbildung (gesetze-im-internet.de)
  4. § 181 SGB III, Zulassungsverfahren (gesetze-im-internet.de)
  5. § 3 AZAV, Maßnahmezulassung (gesetze-im-internet.de)
  6. § 4 AZAV, Weiterbildung mit Berufsabschluss (gesetze-im-internet.de)
  7. § 5 AZAV, Verfahren (gesetze-im-internet.de)
  8. B-DKS berufliche Weiterbildung, Stand 1. Juli 2026 (arbeitsagentur.de)
  9. Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, Stand 17.06.2026 (arbeitsagentur.de)
  10. Umsetzungshinweis 1/2026 der Bundesagentur, gültig ab 15.01.2026 (arbeitsagentur.de)
  11. Fachliche Weisung Kostenzustimmung der Bundesagentur, gültig ab 01.04.2026, Ziffer 5 (veröffentlicht von der fachkundigen Stelle GUT Cert)
  12. Kurzfragebogen Weiterbildungsmaßnahme, BA I FW 102 (arbeitsagentur.de)
  13. Kurzfragebogen Maßnahmen nach § 45 SGB III (arbeitsagentur.de)

Alle Gesetzestexte in der am Prüfdatum geltenden Fassung. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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