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AZAV-Leitfaden

Fehlzeiten in AZAV-Maßnahmen: Regeln, Meldepflichten, Nachweise (2026)

Wann Sie Fehltage melden müssen, was ein Abbruch auslöst, was mit Lehrgangskosten und Weiterbildungsgeld passiert und wie Sie Fehlzeiten sauber belegen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Träger melden der zuständigen Agentur für Arbeit Fehltage und ihre Gründe kalendermonatlich, über die Formulare im Fachportal [1]. Für Maßnahmen des Jobcenters gilt dieselbe Pflicht [2].
  • Nichtantritt, unentschuldigtes Fernbleiben und ein Abbruch werden gesondert und zeitnah gemeldet, nicht erst mit der Monatsmeldung [3][4].
  • Fehlzeiten mindern die Lehrgangskosten beim Bildungsgutschein nicht, und beim AVGS mindern sie die Kostenerstattung nicht [3][4].
  • Über Folgen für den Teilnehmer, etwa eine Sperrzeit, entscheidet die Agentur oder das Jobcenter. Eine feste Zahl von Fehltagen, ab der abgebrochen wird, gibt es nicht [4][5].
  • Wer Anwesenheit täglich erfasst, erkennt Rückzug früh und kann jede Meldung belegen.
Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 318 SGB III, § 61 SGB II
Monatsmeldung
Fehltage mit Gründen
AVGS
in der ersten Kalenderwoche
Abbruch, Nichtantritt
gesondert, unverzüglich
Lehrgangskosten
laufen weiter

Was zählt als Fehlzeit?

Eine Fehlzeit ist jede Zeit, in der ein Teilnehmer an einem planmäßigen Maßnahmetag nicht teilnimmt, ganz oder teilweise. Das Gesetz spricht von Fehltagen und deren Gründen [1]. Wie Sie Verspätungen und halbe Tage erfassen, regeln Sie am besten einheitlich im Teilnahmevertrag und in Ihrem Qualitätssystem.

Für die Meldung zählt der Grund: Krankheit, ein Termin bei der Agentur, ein Vorstellungsgespräch oder kein Grund. Entschuldigt oder unentschuldigt beurteilt am Ende die Agentur oder das Jobcenter. Der Träger liefert die Tatsachen.

Wann und wie melden Sie Fehlzeiten?

Die Grundpflicht steht in § 318 Abs. 2 SGB III: Träger teilen der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit die Fehltage und die Gründe dafür kalendermonatlich mit. Sie nutzen die Formulare im Fachportal der Bundesagentur, soweit diese keine andere Datenübertragung vorschreibt [1]. § 61 Abs. 2 SGB II enthält dieselbe Pflicht für Maßnahmen zur Eingliederung in der Grundsicherung, mit den dort vorgegebenen Verfahren und Formaten [2].

Die Fachlichen Weisungen ergänzen das je Gutschein:

  • Bildungsgutschein: Für Teilnehmer, die nicht antreten, unentschuldigt fernbleiben oder eine Prüfung nicht bestehen, erstellt der Träger eine gesonderte Meldung [3].
  • AVGS: Die Fehltage des Vormonats meldet der Träger jeweils in der ersten Kalenderwoche eines Monats. Nichtantritt am ersten Tag und Abbruch meldet er unverzüglich, mit der Anlage, die mit der Bewilligung übersandt wurde [4].
  • Immer: Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, teilen Sie unverzüglich mit, also ohne schuldhaftes Zögern [1].

Was gilt bei Krankheit?

Ist ein Teilnehmer einer Weiterbildung gesetzlich krankenversichert, teilt er die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich sowohl dem Träger als auch der Agentur mit, mit Beginn und Dauer. Die gelbe Bescheinigung muss er nicht mehr vorlegen, weil die Agentur die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse abruft [3].

Ausnahmen sind Bezieher von Grundsicherung, privat Versicherte und Bescheinigungen über ein krankes Kind: Hier wird die Bescheinigung weiter auf Papier vorgelegt [3]. Für Ihre Monatsmeldung heißt das: Notieren Sie, wann und wie der Teilnehmer die Krankheit mitgeteilt hat, auch wenn Sie keinen Schein in der Hand haben.

Wer während einer geförderten Weiterbildung Arbeitslosengeld bezieht, verliert den Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit nicht sofort: Die Leistung wird bis zu sechs Wochen weitergezahlt [7].

Was passiert mit Kosten und Weiterbildungsgeld?

Für den Träger beruhigend: Beim Bildungsgutschein sind die Lehrgangskosten auch während der Fehlzeiten weiterzuzahlen [3]. Beim AVGS werden zwar nur durchgeführte Maßnahmestunden erstattet, Fehlzeiten des Teilnehmers mindern die Kostenerstattung aber nicht [4]. Erst ab einer vorzeitigen Beendigung wird beim AVGS nichts mehr erstattet [4].

Kommt es beim Bildungsgutschein mit Direktzahlung zum Abbruch, zahlt die Agentur noch zwei weitere Monatsraten. Maßgeblich ist der letzte Tag der persönlichen Anwesenheit. Hat der Träger den Abbruch zu vertreten, entfallen weitere Raten [3]. Der letzte Anwesenheitstag muss deshalb exakt dokumentiert sein.

Fehlzeiten, die nicht zu einem Abbruch führen, bleiben für das Weiterbildungsgeld von 150 Euro im Monat unberücksichtigt [3].

Wann führen Fehlzeiten zum Abbruch?

Eine feste Zahl unentschuldigter Fehltage, ab der eine Maßnahme abgebrochen wird, nennen weder Gesetz noch Fachliche Weisungen. Beim AVGS entscheidet die Vermittlungsfachkraft im Einzelfall über die Fortführung; ein unentschuldigtes Fehlen zu Beginn ist ein Anlass, die vorzeitige Beendigung zu prüfen [4].

Bricht ein Arbeitsloser eine Maßnahme ohne wichtigen Grund ab oder gibt er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss, tritt eine Sperrzeit ein [5]. In der Grundsicherung ist der Abbruch einer zumutbaren Maßnahme ohne wichtigen Grund eine Pflichtverletzung [6]. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Agentur oder das Jobcenter, nicht der Träger.

Ihr Teilnahmevertrag regelt, wann Sie selbst einen Teilnehmer ausschließen dürfen. Er muss angemessene Regeln zu Rücktritt und Kündigung enthalten [9].

Wie dokumentieren Sie Fehlzeiten richtig?

Die Agentur kann jederzeit Auskunft über den Verlauf einer Maßnahme verlangen und Ihre Unterlagen einsehen [8]. Unvollständige oder verspätete Auskünfte können dazu führen, dass sie Gutscheine für Ihren Träger ausschließt [8]. Lückenlose Anwesenheitslisten schützen deshalb vor allem Sie selbst.

  • Anwesenheit je Termin erfassen, nicht nachträglich am Monatsende aus dem Gedächtnis.
  • Jeden Nachweis, etwa eine Krankmeldung oder eine Einladung der Agentur, sofort dem betroffenen Tag zuordnen.
  • Gespräche nach unentschuldigtem Fehlen kurz und sachlich festhalten. Sie sind zugleich ein Nachweis für die individuelle Förderung, die Ihr Qualitätssystem nach § 2 Abs. 4 AZAV beschreibt [10].
  • Den letzten Tag der persönlichen Anwesenheit bei jedem Abbruch eindeutig vermerken [3].
  • Fehlzeiten und Gründe sind Sozialdaten: Zugriff nur für die Personen, die sie für Betreuung und Meldung brauchen (Sozialdatenschutz).

So nimmt trägis Ihnen diese Arbeit ab

Die Monatsmeldung ist schnell geschrieben, wenn die Anwesenheit stimmt. trägis sorgt dafür, dass sie stimmt, und warnt, bevor aus Fehlzeiten ein Abbruch wird.

  • Anwesenheit je Termin für die ganze Gruppe, entschuldigt oder unentschuldigt, mit Nachweis. Daraus entsteht das Klassenbuch.
  • Ein Attest, das der Teilnehmer im Portal hochlädt, ordnet trägis den betroffenen Tagen zu.
  • Unentschuldigte Fehltage zählt trägis laufend gegen die Schwelle des jeweiligen Kostenträgers und legt bei Erreichen eine Eskalation mit Frist und Meldeweg an.
  • Beim Abbruch hält trägis Grund und letzten Anwesenheitstag fest. Die fertige Fehlzeitenmeldung als Entwurf ist in Entwicklung.
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Häufige Fragen

Wie oft müssen Bildungsträger Fehlzeiten melden?

Kalendermonatlich, mit den Gründen für die Fehltage (§ 318 Abs. 2 SGB III). Beim AVGS jeweils in der ersten Kalenderwoche für den Vormonat. Nichtantritt und Abbruch melden Sie unverzüglich.

Muss der Teilnehmer beim Träger eine Krankmeldung abgeben?

Gesetzlich Versicherte in einer Weiterbildung teilen die Arbeitsunfähigkeit dem Träger und der Agentur mit; die gelbe Bescheinigung entfällt, weil die Agentur die elektronische abruft. Bezieher von Grundsicherung und privat Versicherte legen weiter eine Bescheinigung vor.

Bekommt der Träger bei Fehlzeiten weniger Geld?

Nein. Beim Bildungsgutschein laufen die Lehrgangskosten weiter, beim AVGS mindern Fehlzeiten die Kostenerstattung nicht. Erst ein Abbruch oder eine vorzeitige Beendigung ändert das.

Ab wie vielen Fehltagen wird eine Maßnahme abgebrochen?

Dafür gibt es keine feste Zahl. Die Agentur oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall, auf Grundlage Ihrer Meldungen.

An wen gehen die Fehlzeitenmeldungen?

An die für den einzelnen Teilnehmer zuständige Agentur für Arbeit, bei Maßnahmen der Grundsicherung an das Jobcenter (§ 318 SGB III, § 61 SGB II).

Quellen

  1. § 318 SGB III, Auskunfts- und Mitteilungspflichten (gesetze-im-internet.de)
  2. § 61 SGB II, Auskunftspflichten bei Eingliederungsleistungen (gesetze-im-internet.de)
  3. Fachliche Weisungen FbW, Stand 01.01.2026, zu § 84 Ziffer 3, 5 und 7 und zu § 87a (arbeitsagentur.de)
  4. Fachliche Weisungen MAT zu § 45 SGB III, Stand 01.12.2025, V.45.07 und V.45.13 (arbeitsagentur.de)
  5. § 159 SGB III, Sperrzeit (gesetze-im-internet.de)
  6. § 31 SGB II, Pflichtverletzungen (gesetze-im-internet.de)
  7. § 146 SGB III, Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (gesetze-im-internet.de)
  8. § 183 SGB III, Qualitätsprüfung (gesetze-im-internet.de)
  9. § 178 SGB III, Trägerzulassung (gesetze-im-internet.de)
  10. § 2 AZAV, Trägerzulassung (gesetze-im-internet.de)

Alle Gesetzestexte in der am Prüfdatum geltenden Fassung. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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