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AZAV-Wissen

Fehlzeiten

Auch bekannt als: Fehltage, Fehlzeitenmeldung, Abwesenheit in der Maßnahme, unentschuldigte Fehlzeiten, Fehltage melden

Kurz erklärt

Fehlzeiten sind Tage oder Unterrichtsstunden, an denen ein Teilnehmer nicht an seiner Maßnahme teilnimmt. Träger müssen der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter die Fehltage mit Gründen kalendermonatlich mitteilen (§ 318 Abs. 2 SGB III, § 61 Abs. 2 SGB II).

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 318 Abs. 2 SGB III, § 61 Abs. 2 SGB II
Meldung
kalendermonatlich, mit Gründen
Empfänger
zuständige Agentur für Arbeit oder Jobcenter
Mögliche Folge
Sperrzeit oder Leistungsminderung

Was zählt als Fehlzeit?

Fehlzeit ist jede Zeit, in der ein Teilnehmer an einem planmäßigen Maßnahmetag nicht anwesend ist, ganz oder teilweise. Unterschieden wird zwischen entschuldigten Fehlzeiten, etwa bei Krankheit mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder genehmigtem Termin, und unentschuldigten Fehlzeiten ohne Nachweis. Grundlage ist eine Anwesenheitserfassung je Termin.

Wann und wie müssen Fehlzeiten gemeldet werden?

Träger sind verpflichtet, der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage und die Gründe dafür mitzuteilen. Sie nutzen dafür die Formulare im Fachportal der Bundesagentur, soweit diese keine andere Datenübertragung vorschreibt (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Für Maßnahmen zur Eingliederung in der Grundsicherung gilt dieselbe Pflicht nach § 61 Abs. 2 SGB II mit den dort vorgegebenen Verfahren und Formaten.

Unabhängig von der Monatsmeldung müssen Träger Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich mitteilen (§ 318 Abs. 1 SGB III). Dazu gehört etwa, dass ein Teilnehmer dauerhaft nicht mehr erscheint.

Neben den Fehltagen übermitteln Träger ihre Beurteilungen der Teilnehmer unverzüglich an die Agentur (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die Teilnehmer sind verpflichtet, eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen. Weil es sich um Sozialdaten handelt, gehören Fehlzeiten und Gründe nur in die Hände der Personen, die sie für Betreuung und Meldung brauchen.

Welche Folgen haben Fehlzeiten für den Teilnehmer?

Bricht ein Arbeitsloser eine Maßnahme ab oder gibt er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III). In der Grundsicherung gilt der Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund als Pflichtverletzung (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).

Ob gehäufte Fehlzeiten so bewertet werden, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, nicht der Träger. Der Träger liefert mit seiner Meldung die Grundlage dafür.

Welche Folgen haben Fehlzeiten für den Träger?

Die Agentur kann Auskunft über den Verlauf der Maßnahme verlangen und Einsicht in alle Unterlagen nehmen (§ 183 Abs. 1 SGB III). Unvollständige oder verspätete Auskünfte können dazu führen, dass sie die Geltung von Bildungsgutschein und AVGS für den Träger ausschließt (§ 183 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Lückenlose Anwesenheitslisten sind deshalb auch ein Schutz für den Träger.

Wie lassen sich Fehlzeiten früh erkennen?

Wer Anwesenheit täglich erfasst und Nachweise sofort dem betroffenen Tag zuordnet, sieht Muster früh: wiederholtes Fehlen an bestimmten Tagen, lange Krankheitsphasen oder einen schleichenden Rückzug. Ein Gespräch nach den ersten unentschuldigten Tagen verhindert oft einen Abbruch und ist zugleich ein Nachweis für die individuelle Förderung im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 6 AZAV.

So nimmt trägis Ihnen das ab

trägis zählt unentschuldigte Fehltage laufend gegen die Schwelle des jeweiligen Kostenträgers. Ein Attest aus dem Teilnehmerportal ordnet trägis den betroffenen Tagen zu. Ist die Schwelle erreicht, legt trägis eine Eskalation mit Frist und Meldeweg an.

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Häufige Fragen zu Fehlzeiten

Wie oft müssen Bildungsträger Fehlzeiten melden?

Kalendermonatlich, mit den Gründen für die Fehltage (§ 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Erhebliche Änderungen, etwa ein Abbruch, sind unverzüglich mitzuteilen.

Muss eine Krankmeldung beim Bildungsträger vorgelegt werden?

Für die Meldung der Gründe braucht der Träger einen Nachweis. Welche Nachweise im Einzelnen verlangt werden, regeln der Teilnahmevertrag und die Vorgaben des Kostenträgers.

Führen Fehlzeiten automatisch zum Ausschluss aus der Maßnahme?

Nein. Über Folgen für die Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Ein Ausschluss aus der Maßnahme richtet sich nach dem Teilnahmevertrag.

Zählt eine Verspätung als Fehlzeit?

Das Gesetz spricht von Fehltagen und legt keine Grenze für Verspätungen fest. Wie Teilabwesenheiten erfasst werden, sollte der Träger einheitlich regeln und mit den Vorgaben des Kostenträgers abstimmen.

Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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