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AZAV-Wissen

Jobcenter

Auch bekannt als: Jobcenter SGB II, gemeinsame Einrichtung, Optionskommune, zugelassener kommunaler Träger, Grundsicherungsträger

Kurz erklärt

Jobcenter sind die Stellen, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durchführen. Den Namen tragen die gemeinsamen Einrichtungen von Agentur für Arbeit und Kommune (§ 44b SGB II) und die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a SGB II), so § 6d SGB II.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§§ 6, 6a, 6d, 44b SGB II
Formen
gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger
Zielgruppe
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB II
Für Träger relevant
AVGS, Vergabemaßnahmen nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III

Was ist ein Jobcenter?

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger (§ 6 Abs. 1 SGB II). Um die Leistungen einheitlich zu erbringen, bilden beide im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b SGB II). Daneben gibt es zugelassene kommunale Träger, die die Aufgaben anstelle der Bundesagentur allein wahrnehmen (§ 6a SGB II), oft Optionskommunen genannt.

Beide Formen führen nach § 6d SGB II die Bezeichnung Jobcenter. Für Bildungsträger ist der Unterschied relevant, weil gemeinsame Einrichtungen in der Regel über die Strukturen der Bundesagentur arbeiten, während zugelassene kommunale Träger eigene Verfahren, Formulare und Ansprechpartner haben.

Welche Maßnahmen fördert das Jobcenter?

Nach § 16 Abs. 1 SGB II kann das Jobcenter Leistungen aus dem SGB III erbringen, insbesondere Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III. Damit stellt es Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) aus und beauftragt Träger im Vergabeverfahren mit Maßnahmen (§ 45 Abs. 3 SGB III). Hinzu kommen eigene Instrumente des SGB II, etwa Arbeitsgelegenheiten (§ 16d), die Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i), die ganzheitliche Betreuung (§ 16k) oder die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h).

Die berufliche Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III gehört nicht mehr zu den Leistungen, die § 16 Abs. 1 SGB II dem Jobcenter zuweist; die entsprechende Nummer ist dort ebenso weggefallen wie der Ausschluss in § 22 Abs. 4 SGB III. Nach geltendem Recht (Stand Oktober 2026) fördert deshalb die Agentur für Arbeit die berufliche Weiterbildung auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II und stellt ihnen den Bildungsgutschein aus.

Was gilt für Teilnehmer aus dem Jobcenter?

Nach § 3a SGB II hat die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit Vorrang, auch gegenüber anderen Eingliederungsleistungen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine Eingliederungsleistung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist, insbesondere bei Personen unter 30 Jahren. Die Geldleistung heißt im geltenden SGB II Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).

Für den Bildungsträger bedeutet das: Teilnehmer aus dem SGB II haben häufig Termine und Pflichten beim Jobcenter. Fehlzeiten und Abbrüche können Folgen für ihre Leistungen haben, deshalb sind Meldungen an den zuständigen Kostenträger zeitnah und korrekt zu erstatten.

Darf ein Bildungsträger Daten an das Jobcenter übermitteln?

Das Jobcenter ist eine Stelle nach § 35 SGB I und unterliegt dem Sozialgeheimnis. Der Bildungsträger ist es nicht; er verarbeitet die Daten seiner Teilnehmer nach der DSGVO. Meldungen, die für die Durchführung der geförderten Maßnahme erforderlich sind, etwa Teilnahme, Fehlzeiten oder Abbruch, gehören zu dieser Durchführung. Daten, die er vom Jobcenter erhält, darf er nach § 78 SGB X nur für den Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

Wie arbeiten Bildungsträger mit Jobcentern zusammen?

Die Zusammenarbeit läuft auf zwei Wegen. Beim AVGS wählt der Teilnehmer mit seinem Gutschein einen zugelassenen Träger; der Träger legt den Gutschein vor Beginn der Maßnahme vor (§ 45 Abs. 4 SGB III). Bei Vergabemaßnahmen beauftragt das Jobcenter einen Träger nach einer Ausschreibung und weist Teilnehmer zu; Inhalt, Berichtspflichten und Meldewege ergeben sich dann aus dem Vertrag.

In beiden Fällen sind feste Ansprechpartner und abgestimmte Meldewege für Beginn, Fehlzeiten, Abbruch und Ende wichtig. Viele Jobcenter erwarten Meldungen innerhalb kurzer Fristen, weil sie Auswirkungen auf die Leistungen des Teilnehmers haben können.

So nimmt trägis Ihnen das ab

trägis kennt jedes Jobcenter im Kostenträger-Register, auch ob es eine gemeinsame Einrichtung oder ein kommunaler Träger ist. Je Teilnahme führt trägis den tatsächlichen Kostenträger und seinen Anteil, auch bei Förderung durch Jobcenter und Agentur zugleich.

Mehr zu Teilnehmer und Maßnahmen

Häufige Fragen zu Jobcenter

Stellt das Jobcenter noch Bildungsgutscheine aus?

Nach dem aktuellen Gesetzestext (Stand Oktober 2026) ist die berufliche Weiterbildung aus § 16 Abs. 1 SGB II gestrichen; zuständig ist die Agentur für Arbeit. Den AVGS kann das Jobcenter weiterhin ausstellen.

Was ist der Unterschied zwischen Jobcenter und Agentur für Arbeit?

Die Agentur für Arbeit ist für die Arbeitsförderung nach dem SGB III zuständig, etwa für Arbeitslosengeld. Das Jobcenter führt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch.

Was ist eine Optionskommune?

Umgangssprachlich ein zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II, der das Jobcenter allein ohne die Bundesagentur betreibt.

Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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