AZAV-Wissen
Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Maßnahme nach § 45 SGB III
Auch bekannt als: MAbE, Aktivierungsmaßnahme, § 45 SGB III, AVGS-Maßnahme, Eingliederungsmaßnahme
Eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) unterstützt Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitslose auf dem Weg in Arbeit, etwa durch Heranführung an den Arbeitsmarkt, Abbau von Vermittlungshemmnissen oder Vorbereitung einer Selbständigkeit.
- Rechtsgrundlage
- § 45 SGB III, § 16 SGB II
- Zugang
- AVGS oder Vergabe (§ 45 Abs. 3 und 4)
- Betriebliche Teile
- höchstens 6 Wochen, bei Langzeitarbeitslosen 12
- Berufliche Kenntnisse
- höchstens 8 Wochen
- AZAV-Fachbereich
- Nr. 1 (§ 5 Abs. 1 AZAV)
Welche Ziele haben Aktivierungsmaßnahmen?
§ 45 Abs. 1 SGB III nennt vier Ziele: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, Heranführung an eine selbständige Tätigkeit und Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme. Für Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen sollen Maßnahmen nach Inhalt und Dauer den erhöhten Unterstützungsbedarf berücksichtigen.
Gefördert werden die angemessenen Kosten der Teilnahme, soweit sie für die Eingliederung notwendig sind. Über § 16 Abs. 1 SGB II stehen die Maßnahmen auch Beziehern von Grundsicherung offen.
Typische Formen sind Bewerbungstraining, Einzelcoaching, Gruppenmaßnahmen zur beruflichen Orientierung, Vorbereitung auf eine Existenzgründung oder die Begleitung in den ersten Wochen einer neuen Stelle. Allen gemeinsam ist, dass sie die Eingliederung unterstützen und nicht selbst zu einem Berufsabschluss führen.
Wie lange darf eine Maßnahme dauern?
Die Dauer muss Zweck und Inhalt entsprechen (§ 45 Abs. 2 SGB III). Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf acht Wochen nicht überschreiten. Teile, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, sind auf sechs Wochen begrenzt, bei Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen auf zwölf Wochen (§ 45 Abs. 8). Längere Qualifizierung gehört in die berufliche Weiterbildung.
Wie kommt ein Teilnehmer in die Maßnahme?
Entweder beauftragt die Agentur für Arbeit einen Träger nach Vergaberecht (§ 45 Abs. 3), oder sie gibt einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus, in dem Maßnahmeziel und Inhalt festgelegt sind (§ 45 Abs. 4). Mit dem AVGS wählt der Berechtigte einen Träger mit passender, nach § 179 SGB III zugelassener Maßnahme. Der Träger muss den Gutschein vor Beginn der Maßnahme vorlegen.
Bei einer Vergabe schreibt die Agentur die Maßnahme aus und weist Teilnehmer zu. Beim AVGS sucht der Berechtigte selbst einen Träger, die Angebote sind über die Suche „Coaching und Aktivierung“ der Bundesagentur auffindbar. Jobcenter können für Bezieher von Grundsicherung ebenfalls AVGS ausgeben (§ 16 Abs. 1 SGB II).
Welche Zulassung braucht der Träger?
Der Träger braucht eine Trägerzulassung für den Fachbereich Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZAV), und jede Maßnahme, die über AVGS angeboten wird, eine Maßnahmezulassung (§ 176 Abs. 2 SGB III). Die Kosten werden wie bei der Weiterbildung am Durchschnittskostensatz gemessen (§ 179 Abs. 2 SGB III). Die fachkundige Stelle kann auch einzelne Maßnahmebausteine zulassen (§ 3 Abs. 8 AZAV).
Wie werden Aktivierungsmaßnahmen vergütet?
Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet werden, eine Pauschalierung ist zulässig (§ 45 Abs. 6 SGB III). Für eine erfolgreiche Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger der ausschließlich erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung beträgt die Vergütung 2.500 Euro, bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen bis zu 3.000 Euro. Gezahlt werden 1.250 Euro nach sechs Wochen und der Rest nach sechs Monaten Beschäftigung.
Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, die nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten nicht vermittelt sind, haben einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein für diese Form der Arbeitsvermittlung (§ 45 Abs. 7 SGB III).
trägis plant die Termine einer Maßnahme aus Modulen und Lerneinheiten des Lehrplans, auch einzeln für einen Teilnehmer. Ziele, Coaching-Sitzungen und Anwesenheit hängen an der Teilnahme, den Bericht an die Agentur füllt trägis daraus vor.
Mehr zu Teilnehmer und MaßnahmenHäufige Fragen zu Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Was ist der Unterschied zur Weiterbildung?
Aktivierungsmaßnahmen sollen in Arbeit heranführen und Hemmnisse abbauen. Berufliche Kenntnisse dürfen höchstens acht Wochen vermittelt werden, längere Qualifizierung läuft über §§ 81 ff. SGB III.
Muss man für eine Maßnahme nach § 45 arbeitslos sein?
Nein. Auch Ausbildungsuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können gefördert werden.
Kann eine Aktivierungsmaßnahme in einem Betrieb stattfinden?
Ja, aber betriebliche Teile sind in der Regel auf sechs Wochen begrenzt, bei Langzeitarbeitslosen auf zwölf Wochen.
Wer entscheidet, ob ein AVGS ausgegeben wird?
Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Sie soll die Entscheidung von Eignung und persönlichen Verhältnissen sowie vom örtlichen Angebot abhängig machen (§ 45 Abs. 5 SGB III).
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.