AZAV-Wissen
Fachbereiche nach AZAV
Auch bekannt als: AZAV-Fachbereiche, Fachbereich 1 bis 6, FB 4 Weiterbildung, Zulassungsbereiche AZAV
Die Fachbereiche nach AZAV sind die sechs Bereiche der Arbeitsförderung, für die eine Trägerzulassung erteilt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 3 AZAV). Sie reichen von der Aktivierung und beruflichen Eingliederung über die berufliche Weiterbildung bis zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
- Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 1 Satz 3 AZAV
- Anzahl
- 6 Fachbereiche
- Prüfung
- je Fachbereich und Standort
- Nachweis
- Anlage zum Trägerzertifikat
Welche sechs Fachbereiche gibt es?
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III. 2. Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III. 3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III. 4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III. 5. Transferleistungen nach §§ 110 und 111 SGB III. 6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III.
Welcher Fachbereich passt zu welchem Gutschein?
Wer Coachings oder Bewerbungstrainings mit AVGS anbietet, braucht Fachbereich 1. Private Arbeitsvermittler, die mit dem Vermittlungsgutschein abrechnen, brauchen Fachbereich 2. Für Weiterbildungen und Umschulungen mit Bildungsgutschein ist Fachbereich 4 nötig.
Fachbereich 3 betrifft etwa berufsvorbereitende Maßnahmen und ausbildungsbegleitende Angebote, Fachbereich 5 Transfermaßnahmen für Beschäftigte, denen Arbeitslosigkeit droht. Viele Träger sind in zwei oder mehr Fachbereichen zugelassen.
Fachbereich 6 umfasst Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, für die die Bundesagentur als Rehabilitationsträger zuständig ist. Fachbereich 3 und Fachbereich 5 werden häufig über Vergabeverfahren oder betriebliche Vereinbarungen finanziert und nicht über Gutscheine. Die Trägerzulassung ist trotzdem Voraussetzung, denn § 176 Abs. 1 SGB III verlangt sie für alle Maßnahmen der Arbeitsförderung.
Was prüft die fachkundige Stelle je Fachbereich?
Die Anforderungen des § 2 AZAV werden ortsbezogen und bezogen auf den jeweiligen Fachbereich geprüft (§ 5 Abs. 1 AZAV). Der Träger legt dazu unter anderem eine Übersicht der im Fachbereich bereits durchgeführten Maßnahmen und ihrer arbeitsmarktlichen Ergebnisse vor (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AZAV) sowie Angaben zur Berufserfahrung der Lehr- und Fachkräfte im Fachbereich (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AZAV).
Die Auditoren der fachkundigen Stelle müssen umfassende Kenntnisse der Fachbereiche haben (§ 1 AZAV). Für Fachbereich 6 beschränkt sich die Prüfung auf die Anforderungen an Träger aus § 178 SGB III und der AZAV (§ 2 Abs. 6 AZAV).
Wie wird ein neuer Fachbereich ergänzt?
Änderungen, die die Fachbereiche betreffen, muss der Träger der fachkundigen Stelle mitteilen (§ 5 Abs. 5 AZAV). Für einen zusätzlichen Fachbereich ist eine Erweiterung der Trägerzulassung mit Prüfung nötig. Erst danach erscheint der Fachbereich in der Anlage zum Zertifikat, in der die Standorte mit ihren Fachbereichen aufgeführt sind (§ 5 Abs. 6 AZAV).
Für einen neuen Fachbereich gelten die Nachweise aus § 2 AZAV erneut: passende Lehrkräfte mit Berufserfahrung im Fachbereich, Kooperationen mit Akteuren des Arbeitsmarkts und, sobald vorhanden, Ergebnisse durchgeführter Maßnahmen. Fehlen noch Erfahrungen, legt der Träger dar, wie er die Anforderungen erfüllen wird (§ 2 Abs. 7 AZAV).
Wo spielt der Fachbereich außerhalb des Audits eine Rolle?
In KURSNET geben Träger bei der Registrierung an, für welche Fachbereiche sie zugelassen sind. Ohne den passenden Fachbereich lassen sich dort keine AVGS-Maßnahmeangebote anlegen. Die fachkundigen Stellen melden der Akkreditierungsstelle jährlich die Zahl der Zulassungen je Fachbereich, die veröffentlicht wird (§ 181 Abs. 9 SGB III).
Häufige Fragen zu Fachbereiche nach AZAV
Welcher AZAV-Fachbereich ist für Coaching mit AVGS nötig?
Fachbereich 1, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Zusätzlich muss die einzelne Coaching-Maßnahme nach § 179 SGB III zugelassen sein.
Welcher Fachbereich gilt für den Bildungsgutschein?
Fachbereich 4, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III.
Kann ein Träger in allen sechs Fachbereichen zugelassen sein?
Ja. Jeder Fachbereich wird aber gesondert geprüft, und für jeden müssen die Nachweise aus § 2 AZAV vorliegen.
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.