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AZAV-Wissen

Trägerzulassung

Auch bekannt als: AZAV-Trägerzulassung, Trägerzertifizierung, Zulassung als Bildungsträger, Trägerzertifikat

Kurz erklärt

Die Trägerzulassung ist die Bestätigung einer fachkundigen Stelle, dass ein Bildungsträger als Organisation die Anforderungen des § 178 SGB III erfüllt. Ohne sie darf er keine Maßnahmen der Arbeitsförderung mit Bildungsgutschein oder AVGS durchführen.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 178 SGB III, § 2 AZAV
Erteilt durch
fachkundige Stelle
Gültigkeit
höchstens 5 Jahre
Überprüfung
jährlich
Prüfumfang
je Standort und Fachbereich

Welche Voraussetzungen nennt § 178 SGB III?

Ein Träger ist zuzulassen, wenn er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, die berufliche Eingliederung der Teilnehmer durch eigene Bemühungen unterstützen kann, Leitung, Lehr- und Fachkräfte mit passender Aus- und Fortbildung und Berufserfahrung hat, ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und mit den Teilnehmern angemessene Vertragsbedingungen vereinbart, insbesondere zu Rücktritt und Kündigung.

Welche Nachweise verlangt § 2 AZAV?

Für die Leistungsfähigkeit: eine Erklärung zu Insolvenzverfahren, eine Darstellung der Organisations- und Personalstruktur, der Räume und des aktuellen Maßnahmeangebots. Für die Zuverlässigkeit: Angaben zu Inhabern oder Vertretern, Registerauszug und eine Erklärung über Vorstrafen, Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen der letzten fünf Jahre (§ 2 Abs. 1 AZAV).

Für die Eingliederung: Zusammenarbeit mit Akteuren des Arbeitsmarkts vor Ort, Methoden zur Berücksichtigung des Arbeitsmarkts, bisher durchgeführte Maßnahmen mit ihren Ergebnissen und Bewertungen durch Teilnehmer und Betriebe (§ 2 Abs. 2 AZAV). Für das Personal: Werdegang, Berufserfahrung im Fachbereich, pädagogische Eignung und Bewertungen der Lehrkräfte durch Teilnehmer (§ 2 Abs. 3 AZAV). Dazu kommen die Dokumentation des Qualitätssystems in neun Punkten (§ 2 Abs. 4 AZAV) und die Zusage einer Teilnahmebescheinigung in den Verträgen (§ 2 Abs. 5 AZAV).

Wie läuft die Prüfung ab?

Die fachkundige Stelle prüft die eingereichten Unterlagen und führt örtliche Prüfungen durch, auch an Zweigstellen (§ 181 Abs. 4 SGB III). Geprüft wird ortsbezogen und je Fachbereich (§ 5 Abs. 1 AZAV). Erfüllt der Träger Kriterien nicht, kann das Verfahren einmalig für höchstens drei Monate zur Nachbesserung ausgesetzt werden.

Mit der Zulassung erhält der Träger ein Zertifikat mit der Bezeichnung „Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung“ (§ 181 Abs. 6 SGB III). In einer Anlage stehen die Standorte mit ihren Fachbereichen, die fortlaufend aktualisiert wird (§ 5 Abs. 6 AZAV).

Wie lange gilt die Trägerzulassung?

Die Zulassung ist auf längstens fünf Jahre befristet, die wirksame Anwendung des Qualitätssystems wird jährlich überprüft (§ 181 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 SGB III). Änderungen an Standorten, Fachbereichen oder der Durchführung von Maßnahmen sind mitzuteilen (§ 5 Abs. 5 AZAV).

Erfüllt ein Träger die Anforderungen auch nach einer Frist von höchstens drei Monaten nicht, muss die fachkundige Stelle die Zulassung entziehen (§ 181 Abs. 7 SGB III).

Was gilt für neu gegründete Träger?

Wer noch keine Maßnahmen durchgeführt hat, kann keine Ergebnisse oder Teilnehmerbewertungen vorlegen. Für diesen Fall verlangt § 2 Abs. 7 AZAV, dass der Träger in geeigneter Weise darlegt, wie er die jeweilige Anforderung erfüllen wird, etwa mit Konzepten, Verfahrensbeschreibungen und Kooperationszusagen.

So nimmt trägis Ihnen das ab

trägis führt Trägerstammdaten, Standorte und Dozenten mit ihren Qualifikationen an einem Ort. Läuft der Nachweis eines Dozenten ab, legt trägis 60 Tage vorher eine Aufgabe an. Das QM-Cockpit für die gesamte Trägerzulassung ist in Entwicklung.

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Häufige Fragen zu Trägerzulassung

Kann ich ohne Trägerzulassung geförderte Maßnahmen anbieten?

Nein. Ausgenommen sind nur Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen (§ 176 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Brauche ich für jeden Standort eine eigene Zulassung?

Es gibt eine Trägerzulassung, die Prüfung bezieht aber die Standorte ein (§ 5 Abs. 1 AZAV). Jeder Standort mit seinen Fachbereichen steht in der Anlage zum Zertifikat.

Reicht eine ISO-9001-Zertifizierung für die Trägerzulassung?

Nein, sie ersetzt die Zulassung nicht. Die fachkundige Stelle soll vorhandene Zertifikate aber ganz oder teilweise berücksichtigen (§ 181 Abs. 4 Satz 2 SGB III).

Was passiert, wenn im Audit Mängel festgestellt werden?

Die fachkundige Stelle setzt eine Frist zur Behebung von höchstens drei Monaten. Werden die Anforderungen danach nicht erfüllt, ist die Zulassung zu entziehen (§ 181 Abs. 7 SGB III).

Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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