AZAV-Wissen
Rezertifizierung
Wiederholungsaudit und neue Trägerzulassung
Auch bekannt als: Wiederholungsaudit, Rezertifizierungsaudit AZAV, Verlängerung Trägerzulassung, AZAV Rezertifizierung
Die Rezertifizierung ist die erneute Zulassung eines Bildungsträgers nach Ablauf seiner Trägerzulassung, die auf höchstens fünf Jahre befristet ist (§ 181 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Grundlage ist ein Wiederholungsaudit der fachkundigen Stelle.
- Rechtsgrundlage
- § 181 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB III
- Trägerzulassung
- längstens fünf Jahre
- Maßnahmezulassung
- soll längstens drei, kann bis fünf Jahre (§ 5 Abs. 4 AZAV)
- Prüfumfang
- vollständige Prüfung nach § 178 SGB III und § 2 AZAV
Wie lange gilt eine AZAV-Trägerzulassung?
Die Zulassung eines Trägers ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Das folgt aus § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB III, der § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt. In den Jahren dazwischen finden Überwachungsaudits statt. Läuft die Zulassung aus, braucht der Träger eine neue Zulassung, die in der Praxis als Rezertifizierung oder Wiederholungsaudit bezeichnet wird.
Maßnahmezulassungen haben eigene Laufzeiten: Nach § 5 Abs. 4 AZAV soll eine Maßnahmezulassung auf längstens drei Jahre befristet werden und kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden, wenn die Entwicklung am Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat.
Was wird bei der Rezertifizierung geprüft?
Die Rezertifizierung ist rechtlich eine neue Zulassung. Die fachkundige Stelle prüft wieder alle Voraussetzungen des § 178 SGB III und die Angaben und Nachweise nach § 2 AZAV, ortsbezogen und je Fachbereich (§ 5 Abs. 1 AZAV). Anders als bei der Erstzulassung liegen jetzt Ergebnisse aus fünf Jahren vor: durchgeführte Maßnahmen und ihre arbeitsmarktlichen Ergebnisse, Bewertungen durch Teilnehmer und Betriebe, Zielerreichung und die Entwicklung des Qualitätssystems.
Die Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen und örtlichen Prüfungen und bedarf der Schriftform (§ 181 Abs. 4 SGB III). Erfüllt der Träger Kriterien noch nicht, kann die fachkundige Stelle das Verfahren einmalig für längstens drei Monate zur Nachbesserung aussetzen.
Wann sollte die Rezertifizierung beginnen?
Ohne gültige Zulassung darf ein Träger keine Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen (§ 176 Abs. 1 SGB III), und Bildungsgutscheine sowie AVGS können für ihn nicht eingelöst werden. Das Wiederholungsaudit sollte deshalb so frühzeitig stattfinden, dass die neue Zulassung vor Ablauf der alten erteilt ist, einschließlich Puffer für eine mögliche Nachbesserungsfrist. Viele fachkundige Stellen planen das Wiederholungsaudit mehrere Monate vor Ablauf ein.
Laufende Maßnahmezulassungen setzen eine gültige Trägerzulassung voraus. Eine Lücke bei der Trägerzulassung wirkt sich deshalb auf das gesamte Angebot aus.
Kann bei der Rezertifizierung die fachkundige Stelle gewechselt werden?
Ja. Der Träger ist frei in der Wahl einer akkreditierten fachkundigen Stelle. Nach § 181 Abs. 2 SGB III muss er aber mitteilen, wenn er bereits bei einer anderen Stelle eine Zulassung beantragt hat, und deren Entscheidung offenlegen. Werden Maßnahmen bei einer anderen Stelle zugelassen als der Träger, sind dieser alle Unterlagen der Trägerzulassung zur Verfügung zu stellen.
Welche Unterlagen sollten für das Wiederholungsaudit bereitliegen?
Bewährt hat sich eine Mappe mit aktuellem Leitbild, Organigramm und Standortliste, den Qualifikationsnachweisen von Leitung und Dozenten, dem Fortbildungskonzept, den Managementbewertungen und internen Auditberichten der Zulassungsperiode, der Auswertung von Beschwerden und Teilnehmerbefragungen sowie einer Übersicht der durchgeführten Maßnahmen mit Eingliederungsergebnissen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AZAV).
Hinzu kommen aktuelle Erklärungen zur Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 AZAV, etwa zur Insolvenz und zu Vorstrafen der vertretungsberechtigten Personen, sowie die aktuellen Vertragsbedingungen mit Teilnehmern nach § 178 Nr. 5 SGB III.
Häufige Fragen zu Rezertifizierung
Was passiert, wenn die Trägerzulassung abläuft?
Ohne gültige Zulassung darf der Träger keine geförderten Maßnahmen durchführen (§ 176 Abs. 1 SGB III). Neue Teilnehmer mit Bildungsgutschein oder AVGS können dann nicht aufgenommen werden.
Ist die Rezertifizierung teurer als ein Überwachungsaudit?
In der Regel ja, weil alle Voraussetzungen vollständig geprüft werden. Die Kosten legt jede fachkundige Stelle nach einem dokumentierten Verfahren fest (§ 177 Abs. 2 Nr. 9 SGB III).
Laufen Maßnahmezulassungen automatisch mit der Trägerzulassung ab?
Maßnahmezulassungen haben eigene Laufzeiten nach § 5 Abs. 4 AZAV. Sie können aber nur genutzt werden, solange der Träger selbst zugelassen ist.
Kann sich der Prüfumfang bei der Rezertifizierung ändern?
Ja. Bei der neuen Zulassung kann der Träger Standorte oder Fachbereiche ergänzen oder aufgeben. Die fachkundige Stelle prüft dann den neuen Umfang ortsbezogen und je Fachbereich (§ 5 Abs. 1 AZAV).
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.