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AZAV-Leitfaden

AZAV-Trägerzulassung: Ablauf, Unterlagen und Dauer (2026)

Was Sie als Bildungsträger vorbereiten müssen, wie die fachkundige Stelle prüft und wie Sie die Zulassung über fünf Jahre halten.

Das Wichtigste in Kürze
Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§§ 176 bis 181 SGB III, §§ 2 und 5 AZAV
Erteilt durch
fachkundige Stelle Ihrer Wahl
Laufzeit
höchstens 5 Jahre
Überprüfung
jährlich
Nachbesserung
einmal bis zu 3 Monate

Wer braucht die Trägerzulassung?

Jeder Träger, der Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführt oder durchführen lässt, braucht die Zulassung durch eine fachkundige Stelle [1]. Praktisch heißt das: Wer Teilnehmer mit Bildungsgutschein in eine Weiterbildung oder mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in ein Coaching aufnehmen will, muss zugelassen sein.

Ausgenommen sind nur Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen [1]. Kurse, die Teilnehmer oder Arbeitgeber selbst bezahlen, fallen nicht unter die AZAV.

Die Trägerzulassung ist die erste von zwei Stufen. Auf ihr baut die Zulassung der einzelnen Maßnahmen auf: Maßnahmen zur Aktivierung nach § 179 SGB III, Weiterbildungen nach den §§ 179 und 180 SGB III [1].

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

§ 178 SGB III nennt fünf Voraussetzungen. Ein Träger ist zuzulassen, wenn er sie alle erfüllt [2]:

  • Er besitzt die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
  • Er kann die berufliche Eingliederung der Teilnehmer durch eigene Vermittlungsbemühungen unterstützen.
  • Leitung, Lehr- und Fachkräfte haben eine passende Aus- und Fortbildung und Berufserfahrung (Qualifikation der Lehrkräfte).
  • Er wendet ein System zur Sicherung der Qualität an.
  • Seine Verträge mit den Teilnehmern enthalten angemessene Bedingungen, insbesondere zu Rücktritt und Kündigung.

Welche Unterlagen verlangt die fachkundige Stelle?

Was zu jeder Voraussetzung vorzulegen ist, steht in § 2 AZAV [5]. Die fachkundige Stelle gibt dazu meist eigene Formulare und Checklisten aus. Inhaltlich geht es um diese Nachweise:

  • Leistungsfähigkeit: Erklärung zu Insolvenzverfahren, Organisations- und Personalstruktur, Räume und aktuelles Maßnahmeangebot [5].
  • Zuverlässigkeit: Angaben zu Inhabern oder Vertretern, Registerauszug und eine Erklärung über Vorstrafen, Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen der letzten fünf Jahre [5].
  • Eingliederung: Zusammenarbeit mit Betrieben und Akteuren des Arbeitsmarkts vor Ort, Methoden zur Berücksichtigung des Arbeitsmarkts und die Ergebnisse bisheriger Maßnahmen mit Bewertungen durch Teilnehmer und Betriebe [5].
  • Personal: Werdegang, Berufserfahrung im Fachbereich und pädagogische Eignung der Lehrkräfte sowie deren Bewertung durch Teilnehmer [5].
  • Qualitätssystem: die Dokumentation in neun Punkten, von Leitbild über Kennzahlen bis zur Befragung der Teilnehmer [5]. Die neun Punkte mit typischen Nachweisen zeigt unsere Audit-Checkliste.
  • Verträge: Vertragsmuster, die eine Teilnahmebescheinigung mit Inhalt, Umfang und Ziel der Maßnahme zusagen [5].

Wie läuft die Zulassung ab?

Gesetzlich vorgegeben sind Antrag, Prüfung der Unterlagen, Prüfung vor Ort und eine schriftliche Entscheidung [3]. Wie die fachkundige Stelle das in Termine aufteilt, regelt sie selbst. Ein typischer Ablauf sieht so aus:

  1. Umfang festlegen

    Sie entscheiden, für welche Standorte und Fachbereiche Sie die Zulassung beantragen. Geprüft wird ortsbezogen und je Fachbereich [6].

  2. Qualitätssystem aufbauen

    Sie dokumentieren die neun Punkte des § 2 Abs. 4 AZAV und wenden sie an, bevor die Prüfung beginnt [5].

  3. Fachkundige Stelle wählen

    Sie holen Angebote ein. Jede Stelle muss ihren Prüfaufwand nach einem transparenten, dokumentierten Verfahren abrechnen [4]. Eine Stelle, die Sie beraten hat, darf über Ihre Zulassung nicht entscheiden [4].

  4. Antrag stellen

    Sie reichen alle Angaben und Nachweise ein, die für die Prüfung nötig sind [3]. Haben Sie die Zulassung schon bei einer anderen Stelle beantragt, müssen Sie das angeben [3].

  5. Prüfung der Unterlagen und vor Ort

    Die fachkundige Stelle prüft die Unterlagen und führt örtliche Prüfungen durch, auch in Zweigstellen [3].

  6. Nachbessern, falls nötig

    Erfüllen Sie einzelne Kriterien noch nicht, kann die Stelle das Verfahren einmalig für höchstens drei Monate aussetzen, statt den Antrag abzulehnen [3].

  7. Zertifikat erhalten

    Die Entscheidung ergeht schriftlich. Mit der Zulassung erhalten Sie ein Zertifikat als zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung [3], mit einer Anlage, die Ihre Standorte und Fachbereiche aufführt [6].

Wie lange dauert das Verfahren?

Eine Frist für die Entscheidung nennt das Gesetz nicht. Die Dauer hängt vor allem davon ab, wie weit Ihr Qualitätssystem bei Antragstellung schon gelebt wird, wie viele Standorte und Fachbereiche geprüft werden und wann die fachkundige Stelle Termine frei hat.

Planen Sie die mögliche Nachbesserung von bis zu drei Monaten mit ein [3]. Wer zu einem festen Termin die ersten Teilnehmer aufnehmen will, sollte rückwärts rechnen: Danach folgt noch die Zulassung der ersten Maßnahme, und die Maßnahme muss in KURSNET stehen, bevor Teilnehmer sie finden.

Was gilt für neu gegründete Träger?

Ein neuer Träger kann noch keine Eingliederungsergebnisse, Teilnehmerbewertungen oder Bewertungen seiner Lehrkräfte vorlegen. Für diesen Fall verlangt die AZAV, dass er in geeigneter Weise darlegt, wie er die jeweilige Anforderung erfüllen wird [5].

Das gelingt mit Konzepten statt Zahlen: wie Sie den Arbeitsmarkt beobachten, mit welchen Betrieben Sie zusammenarbeiten wollen, wie Sie Teilnehmer und Dozenten befragen und wie Sie die Ergebnisse auswerten. Kooperationszusagen von Betrieben machen die Darstellung belastbar.

Wie halten Sie die Zulassung über fünf Jahre?

Die Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre befristet, und die wirksame Anwendung Ihres Qualitätssystems wird jährlich überprüft [3][4]. Dazwischen gilt: Änderungen bei Standorten, Fachbereichen oder der Durchführung von Maßnahmen teilen Sie der fachkundigen Stelle mit [6]. Vor Ablauf folgt die Rezertifizierung.

Unabhängig davon prüft die Agentur für Arbeit, wie Ihre Maßnahmen durchgeführt werden und mit welchem Erfolg [7]. Stellt sie Mängel fest, teilt sie das der fachkundigen Stelle mit. Erfüllen Sie die Anforderungen nach einer Frist von höchstens drei Monaten nicht, muss die fachkundige Stelle die Zulassung entziehen [3].

So nimmt trägis Ihnen diese Arbeit ab

Die Zulassung prüft, ob Ihr Qualitätssystem im Alltag gelebt wird. trägis sorgt dafür, dass die Nachweise dabei von selbst entstehen, statt vor dem Audit zusammengesucht zu werden.

  • Standorte, Dozenten und ihre Qualifikationen an einem Ort, mit einer Aufgabe 60 Tage bevor ein Nachweis abläuft.
  • Klassenbuch, Anwesenheit, Berichte und unterschriebene Verträge liegen automatisch in der Teilnehmerakte.
  • Jede Änderung steht im Aktivitätsprotokoll, mit Zeitpunkt und Urheber.
  • Das QM-Cockpit, das alles den neun Punkten des § 2 Abs. 4 AZAV zuordnet, ist in Entwicklung.
Mehr zu Audit und QM Mehr zu Teilnehmer und Maßnahmen

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine AZAV-Trägerzulassung?

Das Gesetz nennt keine Frist. Entscheidend sind der Stand Ihres Qualitätssystems, die Zahl der Standorte und Fachbereiche und die Termine der fachkundigen Stelle. Rechnen Sie eine mögliche Nachbesserung von bis zu drei Monaten ein (§ 181 Abs. 4 SGB III).

Kann ich die fachkundige Stelle frei wählen?

Ja. Sie müssen der Stelle aber mitteilen, ob Sie die Zulassung schon anderswo beantragt haben und wie darüber entschieden wurde (§ 181 Abs. 2 SGB III).

Brauche ich für jeden Standort eine eigene Zulassung?

Nein, es gibt eine Trägerzulassung. Geprüft wird aber je Standort und Fachbereich, und jeder Standort steht in der Anlage zum Zertifikat (§ 5 Abs. 1 und 6 AZAV).

Ersetzt eine ISO-9001-Zertifizierung die Trägerzulassung?

Nein. Die fachkundige Stelle soll vorhandene Zertifikate aber ganz oder teilweise berücksichtigen (§ 181 Abs. 4 SGB III).

Darf mich die fachkundige Stelle bei der Vorbereitung beraten?

Nein. Hat eine Stelle Sie beraten, darf sie über Ihre Zulassung nicht entscheiden (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Beratung und Zertifizierung müssen getrennt sein.

Quellen

  1. § 176 SGB III, Grundsatz der Zulassung (gesetze-im-internet.de)
  2. § 178 SGB III, Trägerzulassung (gesetze-im-internet.de)
  3. § 181 SGB III, Zulassungsverfahren (gesetze-im-internet.de)
  4. § 177 SGB III, Fachkundige Stelle (gesetze-im-internet.de)
  5. § 2 AZAV, Trägerzulassung (gesetze-im-internet.de)
  6. § 5 AZAV, Verfahren (gesetze-im-internet.de)
  7. § 183 SGB III, Qualitätsprüfung (gesetze-im-internet.de)

Alle Gesetzestexte in der am Prüfdatum geltenden Fassung. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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