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AZAV-Wissen

AZAV

Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

Auch bekannt als: AZAV-Zertifizierung, AZAV-Zulassung, Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, AZAV-Zertifikat

Kurz erklärt

Die AZAV ist die Rechtsverordnung, die regelt, wie Bildungsträger und ihre Maßnahmen für die Förderung durch Agentur für Arbeit und Jobcenter zugelassen werden. Sie konkretisiert die §§ 176 bis 184 SGB III und gilt seit April 2012.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§§ 176 bis 184 SGB III
Fassung
Verordnung vom 2. April 2012
Zulassung durch
fachkundige Stelle
Trägerzulassung
höchstens 5 Jahre, jährlich überprüft
Fachbereiche
6 (§ 5 Abs. 1 AZAV)

Was regelt die AZAV?

Nach § 176 Abs. 1 SGB III bedürfen Träger der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wie diese Zulassung abläuft und was dabei geprüft wird, legt die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung fest. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sie auf Grundlage von § 184 SGB III erlassen. Sie löste die frühere Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) von 2004 ab.

Die Verordnung hat acht Paragraphen: § 1 betrifft die Akkreditierung der fachkundigen Stellen, § 2 die Trägerzulassung, § 3 die Maßnahmezulassung, § 4 ergänzende Anforderungen an Weiterbildungsmaßnahmen, § 5 das Zulassungsverfahren, § 6 die Zusammenarbeit von Akkreditierungsstelle, fachkundigen Stellen und Bundesagentur. § 7 ist eine Sonderregelung zu den Kostensätzen 2020, § 8 regelt das Inkrafttreten.

Wer braucht eine AZAV-Zulassung?

Jeder Träger, der Teilnehmer mit Bildungsgutschein oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufnehmen will, braucht die Trägerzulassung. Zusätzlich muss die einzelne Maßnahme zugelassen sein: Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III nach § 179 SGB III, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 179 und 180 SGB III (§ 176 Abs. 2 SGB III).

Keine Zulassung brauchen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen (§ 176 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Kurse, die privat oder vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter die AZAV.

Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?

Der Träger beantragt die Zulassung bei einer fachkundigen Stelle seiner Wahl und reicht alle Angaben und Nachweise ein, die für die Prüfung nötig sind (§ 181 Abs. 1 SGB III). Die fachkundige Stelle entscheidet nach Prüfung der Unterlagen und nach örtlichen Prüfungen, einschließlich der Zweigstellen (§ 181 Abs. 4 SGB III). Sind Kriterien nicht erfüllt, kann sie das Verfahren einmalig für längstens drei Monate zur Nachbesserung aussetzen oder die Zulassung ablehnen. Die Entscheidung ergeht schriftlich, mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben (§ 181 Abs. 6 SGB III).

Statt jede Maßnahme einzeln prüfen zu lassen, kann der Träger eine Referenzauswahl beantragen: Die fachkundige Stelle prüft eine repräsentative Stichprobe, und die Zulassung gilt dann für alle beantragten Maßnahmen (§ 181 Abs. 3 SGB III, § 5 Abs. 3 AZAV).

Wie lange gilt eine AZAV-Zulassung?

Die Trägerzulassung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen, und die wirksame Anwendung des Qualitätssystems wird jährlich überprüft (§ 181 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 SGB III). In der Praxis heißt das: Erstzertifizierung, jährliche Überwachungsaudits und nach spätestens fünf Jahren eine Rezertifizierung.

Die Zulassung einer Maßnahme soll auf längstens drei Jahre befristet werden, bei stabiler Arbeitsmarktlage auf längstens fünf Jahre (§ 5 Abs. 4 AZAV). Änderungen bei Standorten, Fachbereichen oder der Durchführung einer Maßnahme sind der fachkundigen Stelle mitzuteilen (§ 5 Abs. 5 AZAV).

Wer prüft neben der fachkundigen Stelle?

Die Durchführung der Maßnahmen und ihren Erfolg prüft allein die Agentur für Arbeit (§ 5 Abs. 8 AZAV, § 183 SGB III). Sie darf Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und Geschäfts- und Unterrichtsräume betreten. Bei schwerwiegenden Mängeln kann sie die Geltung von Bildungsgutschein und AVGS für einen Träger ausschließen. Ihre Erkenntnisse teilt sie der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle mit (§ 183 Abs. 4 SGB III), die dann prüft, ob die Zulassung betroffen ist.

So nimmt trägis Ihnen das ab

trägis sammelt die Nachweise für das Audit im Alltag: Anwesenheit, Klassenbuch, Berichte, Bescheinigungen und unterschriebene Verträge liegen automatisch in der Teilnehmerakte. Jede Änderung hält trägis im Aktivitätsprotokoll fest, mit Zeitpunkt und Urheber. Das QM-Cockpit, das alles den Anforderungen der AZAV zuordnet, ist in Entwicklung.

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Häufige Fragen zu AZAV

Ist eine AZAV-Zertifizierung für Bildungsträger Pflicht?

Nur für Träger, die geförderte Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, also Teilnehmer mit Bildungsgutschein oder AVGS aufnehmen. Für frei finanzierte Kurse ist sie nicht vorgeschrieben.

Was kostet eine AZAV-Zertifizierung?

Das Gesetz legt keine Preise fest. Die fachkundige Stelle muss aber ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung ihres Prüfaufwands haben (§ 177 Abs. 2 Nr. 9 SGB III), deshalb lohnt der Vergleich mehrerer Angebote.

Ist AZAV dasselbe wie ISO 9001?

Nein. Die AZAV ist eine gesetzliche Zulassung für die Arbeitsförderung. Vorhandene Zertifikate unabhängiger Stellen soll die fachkundige Stelle aber ganz oder teilweise berücksichtigen (§ 181 Abs. 4 Satz 2 SGB III).

Kann ein Träger die fachkundige Stelle wechseln?

Ja. Er muss der neuen Stelle aber mitteilen, ob er bereits anderswo eine Zulassung beantragt hat und wie darüber entschieden wurde (§ 181 Abs. 2 SGB III).

Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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