AZAV-Wissen
Bildungsgutschein
Auch bekannt als: BGS, Bildungsgutschein Arbeitsamt, Weiterbildung mit Bildungsgutschein, Förderung der beruflichen Weiterbildung, FbW
Der Bildungsgutschein ist die Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass die Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung vorliegen (§ 81 Abs. 4 SGB III). Einlösen kann ihn nur ein zugelassener Träger für eine zugelassene Maßnahme.
- Rechtsgrundlage
- § 81 Abs. 4 SGB III
- Aussteller
- Agentur für Arbeit
- Vorlage durch Träger
- vor Beginn der Maßnahme
- Übernommene Kosten
- §§ 83 bis 87 SGB III
- Voraussetzung
- Träger und Maßnahme zugelassen
Wer stellt den Bildungsgutschein aus?
Den Bildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit aus. Seit dem 1. Januar 2025 gilt das auch für Bezieher von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem SGB II: Die bisherige Befugnis der Jobcenter, berufliche Weiterbildung selbst zu fördern (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II), ist ebenso weggefallen wie der Ausschluss dieser Personen in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Das Jobcenter bleibt Ansprechpartner für die Eingliederung, über die Förderung der Weiterbildung entscheidet die Agentur für Arbeit.
Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung?
Nach § 81 Abs. 1 SGB III kann gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, wenn die Agentur vor Beginn beraten hat und wenn Maßnahme und Träger zugelassen sind. Bei Arbeitslosen wird die Notwendigkeit auch anerkannt, wenn erweiterte Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit verbessern (§ 81 Abs. 1a SGB III).
Für den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, etwa eine Umschulung, nennt § 81 Abs. 2 SGB III eigene Voraussetzungen: kein Abschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder mehr als vier Jahre an- oder ungelernte Tätigkeit, Eignung für den Beruf, voraussichtlich erfolgreiche Teilnahme und bessere Beschäftigungschancen. Beschäftigte können nach § 82 SGB III gefördert werden, meist mit Beteiligung des Arbeitgebers.
Was steht auf dem Bildungsgutschein?
Der Gutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden (§ 81 Abs. 4 Satz 2 SGB III). In der Praxis enthält er unter anderem Gutscheinnummer, Kundennummer, Bildungsziel, Gültigkeitszeitraum, regionalen Geltungsbereich, maximale Dauer und die Angabe, welche Kosten übernommen werden. Diese Angaben bestimmen, für welche Maßnahme der Gutschein eingelöst werden kann.
Welche Kosten übernimmt die Agentur für Arbeit?
Weiterbildungskosten sind nach § 83 Abs. 1 SGB III Lehrgangskosten einschließlich Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Kinderbetreuung. Lehrgangskosten können direkt an den Träger gezahlt werden (§ 83 Abs. 2 SGB III).
Scheidet ein Teilnehmer wegen einer Arbeitsaufnahme vorzeitig aus, die der Träger vermittelt hat, können die Lehrgangskosten bis zum planmäßigen Ende übernommen werden, wenn der Platz nicht nachbesetzt werden kann (§ 84 Abs. 2 SGB III). Bei Weiterbildungen mit Berufsabschluss gibt es zusätzlich Prämien von 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach der Abschlussprüfung sowie für Arbeitslose ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro im Monat (§ 87a SGB III).
Was muss der Träger mit dem Bildungsgutschein tun?
Der vom Teilnehmer ausgewählte Träger legt den Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme vor (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB III). Vorher sollte er prüfen, ob Bildungsziel, Gültigkeit, Region und Dauer zur zugelassenen Maßnahme passen. Ein Gutschein, der vor Maßnahmebeginn abläuft oder auf ein anderes Bildungsziel lautet, kann nicht eingelöst werden.
trägis liest den hochgeladenen Bildungsgutschein aus: Nummer, Gültigkeit, Bildungsziel, Förderdauer und Förderanteil. Die Angaben gleicht trägis mit Stammdaten, Kostenträger und Kurs ab und markiert jede Abweichung, auch einen Gutschein, der vor dem Maßnahmebeginn abläuft. Mit einem Klick steht der Gutschein in der Akte.
Mehr zu BildungsgutscheinHäufige Fragen zu Bildungsgutschein
Gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein?
Bei der Weiterbildung nach § 81 Abs. 1 SGB III entscheidet die Agentur nach Ermessen („kann“). Für den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses formuliert § 81 Abs. 2 SGB III dagegen eine Förderung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann man den Bildungsgutschein bei jedem Bildungsträger einlösen?
Nein. Träger und Maßnahme müssen nach der AZAV zugelassen sein, und die Maßnahme muss zum Bildungsziel und gegebenenfalls zur Region auf dem Gutschein passen.
Bekommen auch Beschäftigte einen Bildungsgutschein?
Ja, über § 82 SGB III. Bei Beschäftigten kann die Agentur auf die Ausstellung eines Gutscheins verzichten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einverstanden sind (§ 81 Abs. 4 Satz 4 SGB III).
Stellt das Jobcenter noch Bildungsgutscheine aus?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 entscheidet auch für Bezieher von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) die Agentur für Arbeit über die Förderung der beruflichen Weiterbildung und stellt den Bildungsgutschein aus. Den AVGS kann das Jobcenter weiterhin ausgeben.
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.