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AZAV-Wissen

Umschulung

Auch bekannt als: Umschulung Arbeitsagentur, abschlussorientierte Weiterbildung, berufliche Umschulung, Umschulung mit Bildungsgutschein

Kurz erklärt

Eine Umschulung ist eine Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt und zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen soll (§ 1 Abs. 5 BBiG). Gefördert wird sie meist über einen Bildungsgutschein nach § 81 Abs. 2 SGB III.

Auf einen Blick
Förderung
§ 81 Abs. 2 SGB III
Dauer Vollzeit
in der Regel um ein Drittel verkürzt (§ 180 Abs. 4 SGB III)
Prüfung
vor der zuständigen Stelle, z. B. IHK oder HWK
Zusatzleistungen
150 Euro Weiterbildungsgeld, Prämien 1.000 und 1.500 Euro

Wer kann eine Umschulung gefördert bekommen?

§ 81 Abs. 2 SGB III fördert den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer keinen Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer hat oder wegen mehr als vier Jahren an- oder ungelernter Tätigkeit in seinem Beruf voraussichtlich nicht mehr arbeiten kann. Er muss für den Beruf geeignet sein, voraussichtlich erfolgreich teilnehmen und seine Beschäftigungschancen verbessern.

Wer ohne Berufsabschluss noch keine drei Jahre beruflich tätig war, wird nur gefördert, wenn eine Ausbildung aus persönlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Pflege zählen dabei mit.

Wie lange dauert eine Umschulung?

Eine Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, gilt nach § 180 Abs. 4 SGB III als angemessen lang, wenn sie gegenüber der Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Aus einer dreijährigen Ausbildung wird so in der Regel eine zweijährige Umschulung.

Ausnahmen gelten, wenn eine erfolgreiche Teilnahme wegen Eignung oder persönlicher Verhältnisse nur ohne Verkürzung zu erwarten ist oder wenn bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine Verkürzung zulassen, etwa bei Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz.

Was gilt für den Träger?

Neben Träger- und Maßnahmezulassung verlangt § 4 AZAV bei Maßnahmen, die auf Abschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen vorbereiten, eine Bestätigung der zuständigen Stelle über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte. Nach § 62 Abs. 1 BBiG muss die Umschulung den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen, und der Umschulende hat sie vor Beginn der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG).

Viele Umschulungen enthalten betriebliche Lernphasen beim Praktikumsbetrieb. § 180 Abs. 2 SGB III sieht vor, dass Maßnahmen solche Phasen vorsehen sollen, wenn es dem Eingliederungserfolg förderlich ist.

Für die Kalkulation gilt wie bei jeder Weiterbildung der Bundes-Durchschnittskostensatz des jeweiligen Bildungsziels als Maßstab (§ 179 Abs. 2 SGB III). Weil Umschulungen lange laufen, wirken sich Abbrüche und verspätete Eintritte besonders stark auf die Planung aus: Tritt ein Teilnehmer bei vereinbarter Direktzahlung einen vollen Monat oder mehr verspätet ein, entfällt nach den Fachlichen Weisungen je vollem Monat eine Monatsrate.

Wie ist die Umschulungsprüfung geregelt?

Das Berufsbildungsgesetz kennt eigene Regeln für die Umschulung. Die Inhalte können in einer Umschulungsordnung des Bundes (§ 58 BBiG) oder in Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stelle (§ 59 BBiG) festgelegt werden. Richtet sich die Umschulung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf, sind Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen dieses Berufs zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).

Die Prüfungen nehmen Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle ab (§ 62 Abs. 3 BBiG). Wer eine vergleichbare Prüfung bereits abgelegt hat, kann auf Antrag von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden (§ 62 Abs. 4 BBiG).

Welche Zusatzleistungen gibt es?

Wer an einer nach § 81 geförderten abschlussorientierten Weiterbildung teilnimmt, erhält nach bestandener Zwischenprüfung 1.000 Euro und nach bestandener Abschlussprüfung 1.500 Euro Weiterbildungsprämie (§ 87a Abs. 1 SGB III). Arbeitslose erhalten zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat (§ 87a Abs. 2 SGB III).

Gruppenumschulung oder betriebliche Einzelumschulung?

Bei der Gruppenumschulung findet der Unterricht beim Bildungsträger statt, ergänzt um betriebliche Lernphasen. Bei der betrieblichen Einzelumschulung wird der Teilnehmer überwiegend in einem Betrieb ausgebildet. Auch diese Form schließt die Bundesagentur ausdrücklich in das Weiterbildungsgeld ein, selbst wenn der Arbeitgeber zusätzlich etwas zahlt.

Eine Beschäftigung nach der Weiterbildung, die der staatlichen Anerkennung dient, etwa ein Anerkennungsjahr, gilt nicht mehr als berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III (§ 180 Abs. 5 SGB III).

Häufige Fragen zu Umschulung

Wie lange dauert eine Umschulung?

In Vollzeit meist zwei Drittel der regulären Ausbildungszeit, bei einer dreijährigen Ausbildung also etwa zwei Jahre (§ 180 Abs. 4 SGB III).

Kann man eine Umschulung in Teilzeit machen?

Ja. Die Bundesagentur weist ausdrücklich auf abschlussorientierte Weiterbildung in Teilzeit hin, und Weiterbildungsgeld und Prämie werden davon nicht beeinflusst.

Wer nimmt die Prüfung ab?

Die zuständige Stelle des Berufs, etwa die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, nicht der Bildungsträger.

Bekommt man während der Umschulung Geld?

Arbeitslose mit Anspruch erhalten Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, dazu 150 Euro Weiterbildungsgeld monatlich und Prämien für bestandene Prüfungen.

Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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