AZAV-Wissen
Weiterbildungsprämie
Auch bekannt als: Weiterbildungsprämie Arbeitsagentur, Prämie Umschulung, Weiterbildungsgeld, Prämie Zwischenprüfung Abschlussprüfung, § 87a SGB III
Die Weiterbildungsprämie ist eine Zahlung der Agentur für Arbeit von 1.000 Euro für eine bestandene Zwischenprüfung und 1.500 Euro für eine bestandene Abschlussprüfung, wenn eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss führt (§ 87a SGB III).
- Rechtsgrundlage
- § 87a SGB III
- Zwischenprüfung
- 1.000 Euro
- Abschlussprüfung
- 1.500 Euro
- Weiterbildungsgeld
- 150 Euro monatlich für Arbeitslose
- Antrag
- nicht erforderlich, Nachweis durch den Teilnehmer
Wer bekommt die Weiterbildungsprämie?
Die Prämie erhalten Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt. Dazu zählen nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur Umschulungen, Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung und berufsanschlussfähige Teilqualifikationen. Die Maßnahme muss nach dem 31.07.2016 begonnen haben.
Die Prämie war zunächst befristet. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wurde sie entfristet und zum 01.07.2023 in den neuen § 87a SGB III überführt.
Die Prämie ist an die Förderung nach § 81 SGB III geknüpft. Auch Rehabilitanden, deren Weiterbildung nach § 115 in Verbindung mit § 81 SGB III gefördert wird, können sie nach den Fachlichen Weisungen erhalten. Seit dem 01.01.2025 entscheidet die Agentur für Arbeit auch bei Beziehern von Grundsicherung über Weiterbildungskosten, Weiterbildungsgeld und Prämie.
Wofür wird gezahlt?
Gezahlt werden 1.000 Euro nach Bestehen einer in den Ausbildungsvorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 Euro nach Bestehen der Abschlussprüfung (§ 87a Abs. 1 SGB III). Bei Umschulungen bescheinigen die zuständigen Stellen oft nur die Teilnahme an der Zwischenprüfung. Die Bundesagentur geht von einem Bestehen aus, wenn mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt wurden.
Prüfungsgebühren werden nicht von der Prämie abgezogen. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen oder Kompetenzfeststellungen nach einzelnen Teilqualifikationen gibt es keine Prämie.
Was gilt bei gestreckten Prüfungen und Fachschulberufen?
In Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung, etwa in den industriellen Metall- und Elektroberufen, steht der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleich. Die Prämie dafür wird nur ausgezahlt, wenn eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Wird der Abschluss trotz nicht bestandener Abschlussprüfung aufgrund ausreichender Leistungen im ersten Teil erworben, werden beide Prämien gezahlt.
Bei Fachschulberufen wie dem staatlich anerkannten Erzieher gilt das Bestehen der fachtheoretischen Prüfung als Zwischenprüfung, die Abschlussprämie folgt nach der staatlichen Abschlussprüfung. Für ein anschließendes Anerkennungsjahr gibt es kein Weiterbildungsgeld, weil es nach § 180 Abs. 5 SGB III nicht als berufliche Weiterbildung gilt.
Was ist das Weiterbildungsgeld?
Seit dem 01.07.2023 erhalten Arbeitslose bei einer abschlussorientierten Weiterbildung zusätzlich 150 Euro im Monat Weiterbildungsgeld (§ 87a Abs. 2 SGB III). Es wird im Folgemonat ausgezahlt, Teilmonate anteilig mit einem Dreißigstel je Kalendertag. Fehlzeiten, die nicht zum Abbruch führen, ändern daran nichts. Bei einem Abbruch endet die Zahlung, auch wenn der Teilnehmer den Abbruch nicht zu vertreten hat.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten das Weiterbildungsgeld auch, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und an einer nach § 81 oder § 82 geförderten abschlussorientierten Weiterbildung teilnehmen (§ 87a Abs. 3 SGB III). Beschäftigte im Rechtskreis SGB III sind ausgenommen.
Wie wird die Prämie ausgezahlt?
Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig, weil es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um eine Pflichtleistung handelt. Die Nachweispflicht für das Bestehen der Prüfung liegt beim Teilnehmer: Er reicht Zeugnis oder Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit ein. Eine Teilnahme in Teilzeit hat keinen Einfluss auf Prämie und Weiterbildungsgeld.
Die Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft entscheidet dem Grunde nach, ob die Voraussetzungen vorliegen, und der Bewilligungsbescheid zur Maßnahme enthält bereits einen Hinweis auf die mögliche Prämie. Sie wird in festen Beträgen gezahlt. Zum Weiterbildungsgeld informiert die Agentur ebenfalls schon im Beratungsgespräch vor Beginn der Maßnahme.
Häufige Fragen zu Weiterbildungsprämie
Muss man die Weiterbildungsprämie beantragen?
Nein. Es reicht, der Agentur für Arbeit den Nachweis über die bestandene Prüfung vorzulegen.
Wird die Prämie auf das Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld angerechnet?
Die Prämie ist eine Leistung der Arbeitsförderung. Ob und wie Einkommen angerechnet wird, klärt im Einzelfall das Jobcenter.
Gibt es die Prämie auch bei einer Weiterbildung über den Arbeitgeber nach § 82?
Die Prämie nach § 87a Abs. 1 setzt eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung voraus. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gibt es beim Weiterbildungsgeld eine Sonderregel auch für § 82.
Was passiert mit dem Weiterbildungsgeld bei Krankheit?
Fehlzeiten, die nicht zu einem Abbruch führen, bleiben für die Zahlung unberücksichtigt.
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.