AZAV-Wissen
Beschäftigtenförderung
Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III
Auch bekannt als: Qualifizierungschancengesetz, § 82 SGB III, Weiterbildung für Beschäftigte, Qualifizierungsgeld, Arbeitsentgeltzuschuss Weiterbildung
Die Beschäftigtenförderung nach § 82 SGB III ermöglicht es der Agentur für Arbeit, Weiterbildungen von Arbeitnehmern in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu fördern: durch Übernahme von Lehrgangskosten und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber.
- Rechtsgrundlage
- § 82 SGB III, Qualifizierungsgeld §§ 82a bis 82c
- Mindestdauer
- mehr als 120 Stunden
- Arbeitgeberanteil Lehrgangskosten
- 0, 50 oder 75 Prozent je nach Betriebsgröße
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- 75, 50 oder 25 Prozent
- Wartefrist
- keine geförderte Teilnahme in den letzten zwei Jahren
Woher kommt die Beschäftigtenförderung?
Die heutige Form geht auf das Qualifizierungschancengesetz von 2019 zurück, das die Förderung für Beschäftigte unabhängig von Alter und Betriebsgröße geöffnet hat. Das Arbeit-von-morgen-Gesetz hat sie 2020 erweitert. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wurden die Regeln zum 01.04.2024 vereinfacht und das Qualifizierungsgeld eingeführt. Stand Oktober 2026 gilt § 82 SGB III in dieser Fassung.
Welche Voraussetzungen gelten nach § 82 SGB III?
Die Weiterbildung muss Kenntnisse vermitteln, die über eine kurzfristige, ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen. Ein vorhandener Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück, der Arbeitnehmer hat in den letzten zwei Jahren keine nach § 82 geförderte Weiterbildung besucht, die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden, und Träger und Maßnahme sind zugelassen (§ 82 Abs. 1 SGB III).
Ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, etwa Pflichtschulungen zur Unfallverhütung oder Hygiene.
Gefördert wird ausdrücklich nur im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen; ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Bei einem Sammelantrag kann sie die individuellen und betrieblichen Belange pauschal für alle betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen und eine Gesamtleistung bewilligen (§ 82 Abs. 5 SGB III).
Wie viel zahlt die Agentur für Arbeit?
Bei den Lehrgangskosten soll sich der Arbeitgeber beteiligen: mit 50 Prozent bei 50 bis 499 Beschäftigten und mit 75 Prozent ab 500 Beschäftigten. In Betrieben unter 50 Beschäftigten soll keine Beteiligung verlangt werden, ebenso in Betrieben unter 500 Beschäftigten, wenn der Arbeitnehmer mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist (§ 82 Abs. 2 SGB III).
Für weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall kann der Arbeitgeber Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten: 75 Prozent bei unter 50, 50 Prozent bei 50 bis 499 und 25 Prozent ab 500 Beschäftigten. Bei Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss ist bis zum vollen anteiligen Entgelt möglich. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur Weiterbildung senkt den Arbeitgeberanteil um fünf Prozentpunkte und kann den Zuschuss um fünf Prozentpunkte erhöhen (§ 82 Abs. 3 und 4).
Wie wird die Betriebsgröße gezählt?
Für die Fördersätze zählt nicht nur der einzelne Betrieb: Maßgeblich sind alle Beschäftigten des Unternehmens und, wenn es zu einem Konzern gehört, des Konzerns (§ 82 Abs. 6 SGB III). Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet, mit 0,25 bis zehn Wochenstunden, mit 0,5 bis 20 und mit 0,75 bis 30 Wochenstunden.
Was ist das Qualifizierungsgeld?
Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III ist ein Entgeltersatz für Beschäftigte in Betrieben mit strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf. Er muss mindestens 20 Prozent der Belegschaft betreffen, bei unter 250 Beschäftigten mindestens 10 Prozent, und der Arbeitgeber trägt die Weiterbildungskosten. Gezahlt werden 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (§ 82b). Hier muss nur der Träger zugelassen sein, nicht die Maßnahme.
Was bedeutet das für Bildungsträger?
Für § 82 SGB III müssen Träger und Maßnahme zugelassen sein, für das Qualifizierungsgeld genügt die Trägerzulassung. Stellt der Arbeitgeber einen Sammelantrag, muss er der Agentur spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachweisen, dass er die Leistungen für Kosten, die beim Träger und bei den Arbeitnehmern entstanden sind, weitergeleitet hat (§ 82 Abs. 5 SGB III). Behinderungsbedingte Mehraufwendungen werden zusätzlich übernommen (§ 82 Abs. 8).
trägis bildet Förderanteil der Agentur und Arbeitgeberanteil in derselben Teilnahme ab. Beide Anteile rechnet trägis gegen den zugelassenen Betrag und zeigt eine Lücke in der Finanzierung sofort.
Mehr zu Teilnehmer und MaßnahmenHäufige Fragen zu Beschäftigtenförderung
Kann der Arbeitgeber den Antrag stellen?
Ja, wenn mehrere Arbeitnehmer mit vergleichbarem Weiterbildungsbedarf betroffen sind und diese oder die Betriebsvertretung zustimmen (§ 82 Abs. 5 SGB III).
Braucht ein Beschäftigter einen Bildungsgutschein?
Grundsätzlich ja. Die Agentur kann bei Beschäftigten darauf verzichten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einverstanden sind (§ 81 Abs. 4 Satz 4 SGB III).
Werden auch kurze Seminare gefördert?
Nein. Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern und über eine reine Anpassungsfortbildung hinausgehen.
Muss der Betrieb klein sein?
Nein. Gefördert werden Betriebe jeder Größe, nur die Förderhöhe hängt von der Zahl der Beschäftigten ab.
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.