AZAV-Wissen
Fernunterricht und Online-Unterricht
Fernunterricht nach FernUSG, ZFU-Zulassung und Online-Unterricht
Auch bekannt als: FernUSG, ZFU-Zulassung, Online-Unterricht AZAV, virtueller Klassenraum, Fernlehrgang
Fernunterricht ist nach § 1 FernUSG die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen, bei der Lehrkraft und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Fernlehrgänge brauchen eine ZFU-Zulassung. Live-Online-Unterricht fällt laut BGH (2026) nicht darunter.
- Rechtsgrundlage
- §§ 1, 7, 12 FernUSG
- Zuständige Behörde
- Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
- Ohne Zulassung
- Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG)
- Rechtsprechung
- BGH III ZR 109/24 (2025), III ZR 137/25 (2026)
- Reform
- Referentenentwurf August 2026, noch nicht in Kraft
Was ist Fernunterricht nach dem FernUSG?
§ 1 Abs. 1 FernUSG definiert Fernunterricht als die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrkraft und Teilnehmer ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und die Lehrkraft oder ein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen: Vertrag mit Entgelt, überwiegende räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle.
Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung (§ 12 Abs. 1 FernUSG); ausgenommen sind nur Lehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen. Zuständig ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht der Länder (ZFU). Ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die erforderliche Zulassung geschlossen wird, ist nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).
Was hat der BGH 2025 und 2026 zum FernUSG entschieden?
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das FernUSG auch für Verträge mit Unternehmern gilt und nicht nur für Verbraucher, und dass auch Online-Coaching- und Mentoring-Programme Fernunterricht sein können. Für die Überwachung des Lernerfolgs genügt es nach der Rechtsprechung, wenn Teilnehmer etwa in Fragerunden eine Kontrolle ihres Lernfortschritts verlangen können. Ohne ZFU-Zulassung geschlossene Verträge sind nichtig, gezahlte Entgelte können zurückgefordert werden.
Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) hat der BGH den Anwendungsbereich eingegrenzt: Findet der Unterricht überwiegend synchron statt, also live mit Kommunikation in Echtzeit, liegt keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes vor. Live-Online-Unterricht im virtuellen Klassenraum ist danach kein Fernunterricht. Überwiegend asynchrone Formate wie Lernvideos auf Abruf, Selbstlernmodule oder bereitgestellte Aufzeichnungen bleiben dagegen grundsätzlich erfasst.
Wie ist der Stand der FernUSG-Reform?
Im August 2026 hat das zuständige Bundesministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht. Nach Hinweis der ZFU vom September 2026 hat der Entwurf noch keine Rechtswirkung: Das FernUSG gilt in seiner bisherigen Fassung, und die Zulassungspflicht besteht für alle erfassten Lehrgänge fort (Stand Oktober 2026).
Was bedeutet das für AZAV-zugelassene Maßnahmen?
AZAV-Zulassung und ZFU-Zulassung sind zwei getrennte Verfahren nach verschiedenen Gesetzen; die eine ersetzt die andere nicht. Ist für die Durchführung einer Maßnahme eine Berechtigung erforderlich, ist sie der fachkundigen Stelle vorzulegen (§ 3 Abs. 7 AZAV). Bei einer Maßnahme mit überwiegend asynchronen Anteilen ist deshalb zu klären, ob sie als Fernlehrgang zulassungspflichtig ist.
Unabhängig vom FernUSG muss jede Maßnahme nach Gestaltung der Inhalte, Methoden, Materialien und Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen und eine technische Ausstattung haben, die die Durchführung gewährleistet (§ 179 Abs. 1 SGB III). Bei Online-Unterricht betrifft das Lernplattform, Erreichbarkeit der Dozenten, Lernbegleitung und die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheit.
Was gilt für die Anwesenheit im Online-Unterricht?
Bei geförderten Maßnahmen müssen Träger Teilnahme und Fehlzeiten belegen können, weil die Agentur für Arbeit nach § 183 SGB III Auskunft über den Verlauf der Maßnahme verlangen und Unterlagen einsehen kann. Im Präsenzunterricht geschieht das über Anwesenheitslisten; im Live-Online-Unterricht braucht es ein gleichwertiges Verfahren, etwa die Protokollierung von Anmelde- und Abmeldezeiten im virtuellen Klassenraum, ergänzt um Kontrollen durch den Dozenten.
Bei asynchronen Selbstlernphasen ist die Anwesenheit schwerer zu belegen. Viele Träger dokumentieren hier bearbeitete Lerneinheiten, Aufgaben und Lernzeiten auf der Plattform. Wie die Lernzeiten im Maßnahmekonzept geregelt sind, sollte vor der Zulassung mit der fachkundigen Stelle geklärt werden.
trägis führt Termine in Präsenz, online oder gemischt, Teilnehmer betreten Online-Termine mit einem Klick aus dem Portal. Die Anwesenheit erfasst trägis für jede Form gleich je Termin und zählt Fehltage gegen die Schwelle des Kostenträgers.
Mehr zu Anwesenheit und FehlzeitenHäufige Fragen zu Fernunterricht und Online-Unterricht
Braucht ein Live-Online-Kurs eine ZFU-Zulassung?
Nach dem BGH-Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) ist überwiegend synchroner Live-Unterricht kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Werden Aufzeichnungen oder Selbstlernanteile bereitgestellt, kommt es auf das Gesamtbild an.
Gilt das FernUSG auch für Weiterbildungen für Unternehmen?
Ja. Der BGH hat am 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist.
Was passiert, wenn ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang ohne ZFU-Zulassung verkauft wird?
Der Fernunterrichtsvertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Teilnehmer können bereits gezahlte Entgelte zurückverlangen.
Ersetzt die AZAV-Zulassung die ZFU-Zulassung?
Nein. Beide Zulassungen beruhen auf verschiedenen Gesetzen und werden von verschiedenen Stellen erteilt.
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.