AZAV-Wissen
SGB II
Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Auch bekannt als: Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch II, SGB 2
Das SGB II ist das Zweite Buch des Sozialgesetzbuchs. Es regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende: das Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Zuständig ist das Jobcenter (§ 6d SGB II).
- Voller Name
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Zuständig
- Jobcenter (§ 6d SGB II)
- Geldleistung
- Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II)
- Eingliederung
- § 16 SGB II mit Leistungen des SGB III
Was regelt das SGB II?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll Leistungsberechtigten ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und sie dabei unterstützen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 1 Abs. 1 und 2 SGB II). Sie umfasst Leistungen zur Beratung, zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, und zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 3 SGB II).
Leistungen erhält, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 7 Abs. 1 SGB II). Die Geldleistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II).
Wie hängen SGB II und SGB III zusammen?
Das SGB II hat kaum eigene Eingliederungsinstrumente. § 16 Abs. 1 SGB II verweist für Beratung und Vermittlung, für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, für die Berufsausbildung und für die Aufnahme einer Beschäftigung auf die Leistungen des SGB III. Für sie gelten die Regeln des SGB III, soweit das SGB II nichts anderes bestimmt (§ 16 Abs. 2 SGB II).
Für Bildungsträger heißt das: Eine Maßnahme nach § 45 SGB III, die ein Jobcenter mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein fördert, braucht dieselbe AZAV-Zulassung wie bei der Agentur für Arbeit. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung gehört seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr zu den Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II; den Bildungsgutschein stellt auch für Bezieher von Grundsicherungsgeld die Agentur für Arbeit aus.
Was bedeutet das SGB II für den Alltag eines Trägers?
Mit jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erstellt das Jobcenter einen Kooperationsplan, der das Eingliederungsziel, die Eigenbemühungen und die in Betracht kommenden Leistungen festhält (§ 15 Abs. 2 SGB II). Die Teilnahme an einer Maßnahme ist damit oft Teil dieses Plans.
Bricht ein Teilnehmer eine zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund ab oder tritt er sie nicht an, ist das eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, die das Grundsicherungsgeld mindern kann. Angaben des Trägers zu Anwesenheit, Fehlzeiten und Abbruch haben deshalb unmittelbare Folgen und müssen belegbar sein.
trägis führt je Teilnahme den Kostenträger, auch wenn ein Jobcenter zahlt, und hält Anwesenheit, Fehlzeiten und Abbrüche mit Datum und Grund fest. So ist jede Meldung an das Jobcenter belegt.
Mehr zu Teilnehmer und MaßnahmenHäufige Fragen zu SGB II
Was ist der Unterschied zwischen SGB II und SGB III?
Das SGB III regelt die Arbeitsförderung durch die Agentur für Arbeit, etwa Arbeitslosengeld und Weiterbildungsförderung. Das SGB II regelt die Grundsicherung durch das Jobcenter für erwerbsfähige Hilfebedürftige und nutzt für die Eingliederung viele Leistungen des SGB III.
Stellt das Jobcenter einen Bildungsgutschein aus?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 fördert die Agentur für Arbeit die berufliche Weiterbildung auch für Bezieher von Grundsicherungsgeld. Den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann das Jobcenter weiter ausgeben.
Gilt die AZAV auch für Maßnahmen des Jobcenters?
Ja. Maßnahmen, die das Jobcenter nach § 16 SGB II mit Leistungen des SGB III fördert, unterliegen denselben Zulassungsregeln wie bei der Agentur für Arbeit (§ 16 Abs. 2 SGB II).
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.