AZAV-Wissen
SGB III
Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Arbeitsförderung
Auch bekannt als: Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch III, SGB 3
Das SGB III ist das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs. Es regelt die Arbeitsförderung: Beratung und Vermittlung, die Förderung von Weiterbildung und Eingliederung, das Arbeitslosengeld und die Zulassung von Trägern und Maßnahmen. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit (§ 368 SGB III).
- Voller Name
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Arbeitsförderung
- Zuständig
- Bundesagentur für Arbeit (§ 368 SGB III)
- Zulassung von Trägern
- Fünftes Kapitel, §§ 176 bis 184
- Weiterbildung
- §§ 81 bis 87
Was regelt das SGB III?
Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, ihre Dauer verkürzen und Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zusammenbringen (§ 1 Abs. 1 SGB III). Dafür enthält das Gesetz die Leistungen an Arbeitsuchende, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger, die Regeln zur Versicherungspflicht und zur Finanzierung sowie die Organisation der Bundesagentur für Arbeit.
Gegliedert ist es in dreizehn Kapitel. Für Bildungsträger sind vor allem drei wichtig: das Dritte Kapitel zur aktiven Arbeitsförderung mit Weiterbildung und Eingliederungsmaßnahmen, das Vierte Kapitel zum Arbeitslosengeld und das Fünfte Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen.
Welche Leistungen sind für Bildungsträger wichtig?
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung steht in den §§ 81 ff. SGB III. Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt die Agentur für Arbeit das mit dem Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4). Zu den Weiterbildungskosten gehören die Lehrgangskosten, die unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können (§ 83 SGB III).
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung regelt § 45 SGB III, einschließlich des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind grundsätzlich Ermessensleistungen; auf einige besteht ein Anspruch, etwa auf den AVGS nach § 45 Abs. 7 (§ 3 Abs. 3 SGB III).
Wo stehen die Regeln zur AZAV-Zulassung?
Das Fünfte Kapitel (§§ 176 bis 184 SGB III) legt fest, dass Träger und Maßnahmen zugelassen sein müssen, welche Voraussetzungen gelten und wie die fachkundigen Stellen arbeiten. Auf § 184 beruht die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV), die diese Regeln im Einzelnen ausführt.
In § 183 SGB III steht außerdem die Qualitätsprüfung: Die Agentur für Arbeit prüft die Durchführung der Maßnahmen und ihren Erfolg, darf Unterlagen einsehen und Räume betreten und kann bei schwerwiegenden Mängeln Gutscheine für einen Träger ausschließen.
Wie hängen SGB III und SGB II zusammen?
Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende, für die die Jobcenter zuständig sind. Für die Eingliederung in Arbeit verweist es auf das SGB III: Nach § 16 Abs. 1 SGB II kann das Jobcenter Leistungen aus dem SGB III erbringen, etwa Maßnahmen nach § 45 SGB III und den AVGS.
Für den Bildungsträger heißt das: Die Zulassungsregeln des SGB III gelten für alle geförderten Maßnahmen, gleich ob Agentur für Arbeit oder Jobcenter der Kostenträger ist.
trägis bildet die Weiterbildungsförderung des SGB III im Alltag ab: Bildungsgutscheine werden erfasst und geprüft, der Kostenträger je Teilnahme festgehalten, Fehlzeiten und Abbrüche mit Datum und Grund dokumentiert. trägis unterstützt Weiterbildungen mit Bildungsgutschein (Fachbereich 4), Maßnahmen mit AVGS wie Coachings (Fachbereich 1) und Maßnahmen, die die Agentur für Arbeit vergibt, etwa Aktivierungsmaßnahmen, BvB, AsA flex und BaE (Fachbereiche 1 und 3).
Mehr zu BildungsgutscheinHäufige Fragen zu SGB III
Was ist der Unterschied zwischen SGB II und SGB III?
Das SGB III regelt die Arbeitsförderung durch die Agentur für Arbeit, etwa Arbeitslosengeld und Weiterbildung. Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Jobcenter.
Welche Paragraphen des SGB III sind für die AZAV wichtig?
Die §§ 176 bis 184 zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen, § 183 zur Qualitätsprüfung durch die Agentur für Arbeit sowie § 45 und die §§ 81 ff. zu den geförderten Maßnahmen.
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.