AZAV-Wissen
Bürgergeld
heute Grundsicherungsgeld
Auch bekannt als: Grundsicherungsgeld, Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV
Bürgergeld hieß von 2023 bis Juni 2026 die Geldleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit dem 1. Juli 2026 heißt sie Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II); Behörden dürfen den alten Namen bis Ende 2026 weiter verwenden.
- Rechtsgrundlage
- § 19 SGB II
- Heutiger Name
- Grundsicherungsgeld, seit 1. Juli 2026
- Zuständig
- Jobcenter
- Minderung bei Pflichtverletzung
- 30 Prozent des Regelbedarfs (§ 31a SGB II)
Was war das Bürgergeld?
Das Bürgergeld löste zum 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II ab, umgangssprachlich Hartz IV. Zum 1. Juli 2026 wurde die Leistung erneut umbenannt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nun Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II). Es umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Der alte Name verschwindet nicht sofort. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 dürfen die zuständigen Behörden für das Grundsicherungsgeld weiter den Begriff Bürgergeld verwenden (§ 65a Abs. 4 SGB II). In Bescheiden, Formularen und im Gespräch mit Teilnehmern begegnen Bildungsträgern deshalb beide Wörter.
Wer erhält die Leistung?
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Zuständig ist das Jobcenter.
Viele Teilnehmer geförderter Maßnahmen beziehen diese Leistung. Für den Bildungsträger ist das Jobcenter dann oft der Kostenträger, etwa beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder bei Vergabemaßnahmen.
Was hat die Leistung mit der Maßnahme zu tun?
Wer eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antritt, abbricht oder Anlass für den Abbruch gibt, verletzt seine Pflichten, sofern er über die Rechtsfolgen belehrt wurde und keinen wichtigen Grund nachweist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Dann mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 SGB II).
Für Pflichtverletzungen vor dem 1. Juli 2026 gelten noch die alten Rechtsfolgen (§ 65a Abs. 2 SGB II). Meldungen des Trägers über Fehlzeiten und Abbrüche haben damit unmittelbare Folgen für den Teilnehmer; sie müssen zeitnah, sachlich und richtig sein.
trägis führt je Teilnahme den Kostenträger, auch wenn ein Jobcenter zahlt, und hält Fehlzeiten und Abbrüche mit Datum und Grund fest. So lässt sich eine Meldung an das Jobcenter jederzeit belegen.
Mehr zu Teilnehmer und MaßnahmenHäufige Fragen zu Bürgergeld
Heißt das Bürgergeld jetzt anders?
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Behörden dürfen bis Ende 2026 noch den Namen Bürgergeld verwenden.
Was passiert, wenn ein Teilnehmer mit Grundsicherungsgeld die Maßnahme abbricht?
Ohne wichtigen Grund ist das eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II. Das Jobcenter kann das Grundsicherungsgeld dann um 30 Prozent des Regelbedarfs mindern; vorher hört es den Teilnehmer an.
Bekommen Bezieher von Grundsicherungsgeld einen Bildungsgutschein?
Ja, wenn die Voraussetzungen der Weiterbildungsförderung vorliegen. Nach dem aktuellen Gesetzestext stellt ihn die Agentur für Arbeit aus, nicht das Jobcenter (Stand Oktober 2026).
Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.