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AZAV-Wissen

Umsatzsteuerbefreiung

für Bildungsleistungen, § 4 Nr. 15b und Nr. 21 UStG

Auch bekannt als: Mehrwertsteuerbefreiung

Kurz erklärt

Bildungsleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Für geförderte Maßnahmen eines AZAV-zugelassenen Trägers gilt § 4 Nr. 15b UStG, für andere Bildungsleistungen § 4 Nr. 21 UStG, der eine Bescheinigung der Landesbehörde voraussetzt.

Auf einen Blick
Geförderte Maßnahmen
§ 4 Nr. 15b UStG
Übrige Bildungsleistungen
§ 4 Nr. 21 UStG
Nachweis bei Nr. 21
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
Folge
kein Vorsteuerabzug für diese Umsätze (§ 15 Abs. 2 UStG)

Wann sind geförderte Maßnahmen steuerfrei?

Steuerfrei sind Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden (§ 4 Nr. 15b UStG). Eine Einrichtung mit sozialem Charakter ist unter anderem jede, die nach § 178 SGB III zugelassen ist.

Für einen AZAV-zugelassenen Träger ist damit eine Maßnahme, die mit Bildungsgutschein oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bezahlt wird, in der Regel umsatzsteuerfrei. Für diese Leistungen kommt die Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausdrücklich nur unter den Voraussetzungen von Nr. 15b in Betracht.

Was gilt für Selbstzahler und Firmenkunden?

Bezahlt ein Teilnehmer oder sein Arbeitgeber den Kurs selbst, liegt keine Leistung der Arbeitsförderung vor, und Nr. 15b greift nicht. Dann kommt § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG in Betracht: Steuerfrei sind unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn sie als Ersatzschule genehmigt sind oder die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.

Ohne eine solche Bescheinigung kann derselbe Kurs für einen Selbstzahler umsatzsteuerpflichtig sein, obwohl er für einen Teilnehmer mit Bildungsgutschein steuerfrei ist. Welche Bescheinigung für welche Kurse vorliegt, sollte jeder Träger mit seinem Steuerberater klären.

Was bedeutet die Befreiung für Dozenten und Vorsteuer?

Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an einer privaten Bildungseinrichtung sind steuerfrei, soweit die Einrichtung die Voraussetzungen von Nr. 21 Buchstabe a erfüllt (§ 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG). Honorardozenten stellen dem Träger dann keine Umsatzsteuer in Rechnung.

Die Befreiung ist nicht wählbar. Wer steuerfreie Umsätze nach Nr. 15b oder Nr. 21 ausführt, kann die Vorsteuer aus Einkäufen für diese Umsätze nicht abziehen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Bei einem Träger mit geförderten und privat bezahlten Kursen muss die Vorsteuer deshalb aufgeteilt werden.

So nimmt trägis Ihnen das ab

trägis hält je Teilnahme fest, wer sie bezahlt, auch wenn mehrere Stellen einen Anteil tragen. So sieht der Träger auf einen Blick, welche Teilnahmen gefördert sind und welche ein Teilnehmer oder Arbeitgeber selbst zahlt.

Häufige Fragen zu Umsatzsteuerbefreiung

Muss ein AZAV-zugelassener Träger auf den Bildungsgutschein Umsatzsteuer berechnen?

In der Regel nicht. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung eines nach § 178 SGB III zugelassenen Trägers sind nach § 4 Nr. 15b UStG steuerfrei.

Braucht ein Träger für geförderte Maßnahmen eine Bescheinigung der Landesbehörde?

Nein. Für geförderte Maßnahmen reicht die AZAV-Zulassung (§ 4 Nr. 15b UStG). Die Bescheinigung ist für die Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nötig, etwa bei Selbstzahlern.

Ersetzt diese Seite eine Steuerberatung?

Nein. Sie gibt den Gesetzestext wieder. Ob und für welche Kurse ein Träger befreit ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört zum Steuerberater.

Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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