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AZAV-Wissen

Bildungsträger

Auch bekannt als: Träger, Weiterbildungsträger, Maßnahmeträger, Bildungsanbieter

Kurz erklärt

Ein Bildungsträger ist eine Einrichtung, die Aus- und Weiterbildungen anbietet. In der Arbeitsförderung ist Träger jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Maßnahmen selbst durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (§ 21 SGB III).

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 21 SGB III
Zulassung
§§ 176, 178 SGB III, § 2 AZAV
Zulassung durch
fachkundige Stelle
Rechtsform
beliebig, auch Einzelunternehmer

Was ist ein Bildungsträger?

Bildungsträger ist kein Begriff mit eigener gesetzlicher Definition, sondern die gebräuchliche Bezeichnung für Einrichtungen, die Kurse, Umschulungen, Coachings oder andere Bildungsangebote durchführen. Das SGB III spricht schlicht vom Träger: Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (§ 21 SGB III).

Auf die Rechtsform kommt es damit nicht an. Bildungsträger kann eine GmbH sein, ein eingetragener Verein, eine Volkshochschule, eine Kammer oder ein einzelner Dozent, der als Einzelunternehmer Maßnahmen anbietet.

Wann braucht ein Bildungsträger eine Zulassung?

Wer Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durchführen lassen will, braucht die Zulassung durch eine fachkundige Stelle (§ 176 Abs. 1 SGB III). Das betrifft jeden Träger, der Teilnehmer mit Bildungsgutschein oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufnehmen will. Zusätzlich zur Trägerzulassung muss die einzelne Maßnahme zugelassen sein (§ 176 Abs. 2 SGB III).

Keine Zulassung brauchen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen (§ 176 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Kurse, die Teilnehmer oder Arbeitgeber selbst bezahlen, fallen nicht unter die Zulassungspflicht.

Welche Voraussetzungen muss ein Träger erfüllen?

§ 178 SGB III nennt fünf Voraussetzungen: Der Träger muss leistungsfähig und zuverlässig sein, die berufliche Eingliederung seiner Teilnehmer durch eigene Bemühungen unterstützen können, Leitung sowie Lehr- und Fachkräfte mit passender Aus- und Fortbildung und Berufserfahrung einsetzen, ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und mit den Teilnehmern angemessene Verträge schließen, insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte.

Welche Angaben und Nachweise die fachkundige Stelle dafür verlangt, regelt § 2 AZAV im Einzelnen: etwa eine Erklärung zu Insolvenzverfahren, die Darstellung von Organisation, Personal und Räumen, eine Übersicht der bisherigen Maßnahmen samt ihren Ergebnissen und die Dokumentation des Qualitätssystems.

Was gehört zum Alltag eines zugelassenen Trägers?

Mit der Zulassung beginnen die laufenden Pflichten: Gutscheine vor Beginn prüfen und vorlegen, mit jedem Teilnehmer einen Vertrag schließen, Anwesenheit und Fehlzeiten erfassen, Beginn, Abbruch und Ende an den Kostenträger melden und am Ende eine Teilnahmebescheinigung mit Inhalt, zeitlichem Umfang und Ziel der Maßnahme aushändigen (§ 2 Abs. 5 AZAV).

Zweimal im Blick steht der Träger dabei: Die fachkundige Stelle prüft jährlich, ob sein Qualitätssystem wirksam angewendet wird, und die Agentur für Arbeit prüft die Durchführung der Maßnahmen und ihren Erfolg (§ 183 SGB III).

So nimmt trägis Ihnen das ab

trägis ist die Verwaltungssoftware für zugelassene Bildungsträger: Teilnehmer, Bildungsgutscheine, Anwesenheit, Dokumente und die Nachweise für das Audit liegen an einem Ort. Auch mehrere Standorte und Marken eines Trägers führt trägis in einem gemeinsamen Konto.

Mehr zu Teilnehmer und Maßnahmen

Häufige Fragen zu Bildungsträger

Darf ein Einzelunternehmer Bildungsträger sein?

Ja. Träger kann nach § 21 SGB III auch eine natürliche Person sein. Für geförderte Maßnahmen braucht sie dieselbe Zulassung wie jede GmbH oder jeder Verein.

Was ist der Unterschied zwischen Bildungsträger und Maßnahmeträger?

Rechtlich keiner. Beide Wörter meinen den Träger nach § 21 SGB III; Maßnahmeträger ist vor allem bei Vergabemaßnahmen und Aktivierungsmaßnahmen gebräuchlich.

Wer lässt einen Bildungsträger zu?

Eine fachkundige Stelle, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) dafür akkreditiert ist. Die Agentur für Arbeit lässt Träger nicht selbst zu.

Zuletzt fachlich geprüft: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: Oktober 2026.

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